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BAFÖG – DIE STAATLICH GEFÖRDERTE STUDIENFINANZIERUNG

direkt zu Kontaktdaten

Das bekannteste Mittel der Studienfinanzierung ist im Bundesausbildungsförderungsgesetz – kurz BAföG – verankert. Ziel des BAföG ist es, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht. Auch ein Studium ist förderfähig. Im Regelfall ist das BAföG zur einen Hälfte ein Zuschuss vom Staat, zur anderen Hälfte ein zinsloses Darlehen, das zurückgezahlt werden muss.
Wer bisher keine BAföG-Förderung erhalten hat, könnte aufgrund der Änderungen ab dem Wintersemester 2022/2023 BAföG erhalten. Die Verbesserungen gelten ab August/September 2022 für neue BAföG-Bewilligungen, sonst einheitlich ab Oktober 2022. So haben jetzt mehr Menschen Anspruch auf BAföG und es gibt monatlich zudem mehr Geld. Die Höhe der Leistungen, die jemand erhält, hängt davon ab, welche persönlichen Voraussetzungen gegeben sind - Fragen zum BAföG werden also häufig nur mit „Es kommt darauf an“ zu beantworten sein. Wir empfehlen Ihnen, sich davon nicht abschrecken zu lassen und eingehend zu prüfen, ob Leistungen nach dem BAföG für Sie infrage kommen - stellen Sie also unbedingt einen BAföG-Antrag.
BAföG gilt aufgrund des Antragsverfahrens häufig als kompliziert und aufwändig. Die Zeit, die Sie für die Antragsstellung aufwenden, ist jedoch gut investierte Zeit in Ihre Zukunft. Eine Online-Antragstellung ist auf der Website BAföGdigital möglich. Zusätzlich bietet die App „BAföGdirekt“, die kostenfrei für iOS und Android in den App-Stores erhältlich ist, Unterstützung bei der Antragsstellung.
Bitte beachten Sie, dass BAföG-Leistungen immer nur ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung gewährt werden können, nicht aber rückwirkend. Daher empfiehlt es sich, den Antrag möglichst früh zu stellen. Dafür müssen Sie bestimmte Angaben an uns übermitteln, die in vorgegebenen Formblättern erfasst werden. Auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) finden Sie jeweils aktuelle Formblätter.

Auf unserer Website finden Sie viele Informationen zur Antragsstellung und zum BAföG insgesamt. Sie können sich zusätzlich auch auf den folgenden Websites über BAföG informieren:

Bundesministerium für Bildung und Forschung | bafög.de

BAföGdigital | bafög-digital.de

Land Hessen | bafög-hessen.de

BAföG - Häufig gestellte Fragen


Falls Sie noch Rückfragen haben, sind die Kolleginnen und Kollegen des Amtes für Ausbildungsförderung gerne für Sie da. Die Kontaktdaten finden Sie in der Kontaktspalte rechts (Desktop-Ansicht) bzw. am Ende der Seite (mobile Ansicht).

Es gibt auch eine kostenfreie BAföG-Hotline des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, die Sie wie folgt erreichen: 0800 223 63 41.


Bitte beachten Sie, dass Dokumente und offizielle Informationen zum BAföG für das Amt für Ausbildungsförderung grundsätzlich ausschließlich schriftlich eingereicht werden können, und zwar auf dem Postweg, digital über BAföGdigital oder mithilfe der App „BAföGdirekt“.

Der BAföG-Antrag

Am schnellsten und effektivsten geht's online

Den Antrag online zu stellen, hat Vorteile für Sie: Die digitale Antragsstellung bietet Ihnen ein Online-Tool, mit dem Sie Schritt für Schritt alle notwendigen Daten erfassen können. Da Ihre Daten gespeichert werden, können Sie den Bearbeitungsprozess jederzeit unterbrechen und zu einem anderen Zeitpunkt fortsetzen. Im Portal haben Sie zudem die Möglichkeit, Ihren Bearbeitungsstatus einsehen und fehlende Angaben und Nachweise zu ergänzen.

Das Schriftformerfordernis fällt mit Inkrafttreten des 27. BAföGÄndG weg. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Website BAföGdigital.

Wer den Antrag dennoch nicht online stellen möchte, hat die Möglichkeit, sich die für den Antrag erforderlichen Formblätter auf der oben verlinkten Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung herunterzuladen oder am Info-Point in der Mensa OBS abzuholen.

Was Sie brauchen, um zum ersten Mal einen BAföG-Antrag zu stellen

Zur Beantragung von BAföG-Leistungen müssen Sie uns etliche Angaben übermitteln – die meisten werden über festgelegte Formblätter und Vordrucke abgefragt. Für die Bearbeitung des Antrags brauchen wir auch Nachweise über Ihr Einkommen und Vermögen, Ihre Miete und eventuell Ihre Krankenversicherung (bei selbst Versicherten), die Einkommensnachweise Ihrer Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr und die Schul- und Ausbildungsbescheinigungen Ihrer Geschwister.

Unsere Übersicht erläutert, welche Formblätter und Vordrucke Sie für welche Zwecke nutzen und was Sie beachten müssen. Füllen Sie bitte alle für Sie relevanten Formblätter und Vordrucke lückenlos aus und legen Sie diese dem Amt für Ausbildungsförderung im Original vor. Nichtzutreffendes streichen Sie bitte oder tragen eine „0“ ein. Alle Angaben sind auf Verlangen nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Originals oder einer Fotokopie. Praktikumszeiten und ggf. entsprechende Praktikumsvergütungen während des Studiums sind unverzüglich anzugeben.

Bitte beachten Sie: Unvollständige Unterlagen führen zu Verzögerungen in der Bearbeitung, da die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei vollständigen Unterlagen bis zu 10 Wochen beträgt. Bereits elektronisch übermittelte Unterlagen bitten wir nicht nochmals postalisch einzureichen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie sehr sorgfältig bei der Antragsstellung vorgehen.

Formblatt 1

Antrag auf Ausbildungsförderung (Unterschrift / Namensnennung nicht vergessen!)

  • Lebenslauf: Bitte füllen Sie den Lebenslauf lückenlos und chronologisch aus.
  • Zeugnisse: Bitte fügen Sie Zeugnis(se) von Ausbildungen bei, ausländische Abschlüsse müssen mit deutscher Übersetzung eingereicht werden.
  • Studiennachweis: Bitte reichen Sie den Immatrikulationsnachweis/ die Studienbescheinigung nach § 9 BAföG (hier ist Studienfach und Semester angegeben) ein.
  • Mietnachweis: Falls Sie nicht mehr bei Ihren Eltern wohnen, ist der Nachweis einer eigenen Wohnung durch eine unterschriebene Bestätigung des Vermieters (Wohnungsgeberbestätigung) oder der Kopie des Mietvertrags zu erbringen.
  • Krankenversicherungsbescheinigung: Falls Sie familienversichert sind, ist keine Bescheinigung notwendig. Sind Sie das nicht, reichen Sie bitte die Bescheinigung Ihrer Krankenkasse ein (einschließlich Beträgen und Rechtsgrundlage).
  • Ihr Einkommen und Vermögen: Bitte reichen Sie Vermögensnachweise zum Tag des Antragseingangs +/- 14 Tage ein, Einkommen (z. B. per Kontoauszug, aktueller Halbwaisen-Rentenbescheid, Gehaltsabrechnungen, etc.), Kfz: Händlereinkaufspreis.

Formblatt 3

Erklärung der Eltern oder des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners zum Einkommen (je 1 Formblatt für Eltern/ Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner, Unterschrift / Namensnennung nicht vergessen!)

  • Berechnungsgrundlage vorletztes Kalenderjahr (also 2 Jahre vor Beginn des Bewilligungszeitraums): Kopie des Einkommenssteuerbescheids (alle Seiten) der Eltern /des Ehegatten /eingetragenen Lebenspartner oder Kopie der Steuererklärung oder elektr. Lohnsteuerbescheinigung, Renten-bescheid, ggf. Nachweis über Lohnersatzleistungen
  • Angabe zu Geschwistern: Schul- bzw. Studienbescheinigung, Kopie des Ausbildungsvertrags einschließlich einer aktuellen Gehaltsabrechnung, ggf. aktueller Halbwaisen-Rentenbescheid, Unterhaltsnachweise

weitere Formblätter

(sind nur bei Bedarf auszufüllen)

Formblatt 7

  • Aktualisierung des Einkommens: Ist das aktuelle Einkommen der Eltern oder des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners wesentlich geringer als im vorletzten Kalenderjahr, kommt dieses Formblatt zum Einsatz.

Formblatt 4

  • Kinder der auszubildenden Person: Hier muss die Kopie der Geburtsurkunde eingereicht werden.

Die Formblätter selbst können Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung herunterladen. Sie können den Antrag gerne auch online über BAföGdigital stellen. Bei allgemeinen Fragen können Sie sich an die gebührenfreie BAföG-Hotline des Infocenters des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter 0800 – 2236341 wenden.

Was Sie brauchen, um einen Wiederholungsantrag zu stellen

Wer bereits BAföG erhält, muss vor Ablauf des Bewilligungszeitraums (in der Regel ein Jahr) einen Wiederholungsantrag stellen, um lückenlose Zahlungen zu erhalten. Wir empfehlen, den Antrag spätestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen.

Unsere Übersicht erläutert, welche Formblätter und Vordrucke Sie für welche Zwecke nutzen und was Sie beachten müssen. Füllen Sie bitte alle Formblätter und Vordrucke lückenlos aus und legen Sie diese dem Amt für Ausbildungsförderung im Original vor. Nichtzutreffendes streichen Sie bitte oder tragen eine „0“ ein. 

Bitte beachten Sie: Unvollständige Unterlagen bedeuten vermeidbare Verzögerungen in der Bearbeitung, da die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei vollständigen Unterlagen bis zu 10 Wochen beträgt. Bereits elektronisch übermittelte Unterlagen bitten wir nicht nochmals postalisch einzureichen. Praktikumszeiten und ggf. entsprechende Praktikumsvergütungen während Ihres Studiums sind unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen sind alle Angaben nachzuweisen (als Kopie oder per Upload).

Formblatt 9

Falls keine oder die folgenden Änderungen vorliegen, kann Formblatt 9 verwendet werden.

  • Mietnachweis: Wenn sich die Wohnverhältnisse verändert haben, ist der Nachweis einer eigenen Wohnung durch eine unterschriebene Bestätigung des Vermieters (Wohnungsgeberbestätigung) oder der Kopie des Mietvertrags zu erbringen.
  • Krankenversicherungsbescheinigung: Falls Sie familienversichert sind, ist keine Bescheinigung notwendig. Sind Sie das nicht, reichen Sie bitte die Bescheinigung Ihrer Krankenkasse ein (einschließlich Beträgen und Rechtsgrundlage).
  • Familienstand: Sollte sich diese geändert haben, bitte angeben.
  • Studiennachweis: Immatrikulationsnachweis/ Studienbescheinigung nach § 9 BAföG (hier ist Studienfach und Semester angegeben).

Formblatt 1

Wenn sich Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geändert haben, verwenden Sie bitte das Formblatt 1. Hier können Sie auch Änderungen der Mietverhältnisses, der Krankenversicherung oder des Familienstandes angeben.

  • Ihr Einkommen und Vermögen: Vermögensnachweise zum Tag des Antragseingangs +/- 14 Tage, Einkommen (z. B. aktueller Halbwaisen-Rentenbescheid, Gehaltsabrechnungen, etc.), Kfz: Händlereinkaufspreis
  • Studiennachweis: Immatrikulationsnachweis/ Studienbescheinigung nach § 9 BAföG (hier ist Studienfach und Semester angegeben).

Formblatt 3

Erklärung der Eltern oder des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners zum Einkommen (je 1 Formblatt für Eltern/ Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner, Unterschrift / Namensnennung nicht vergessen!)

  • Berechnungsgrundlage vorletztes Kalenderjahr (also 2 Jahre vor Beginn des Bewilligungszeitraums): Kopie des Einkommenssteuerbescheids (alle Seiten) der Eltern /des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner oder Kopie der Steuererklärung oder elektr. Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbescheid, ggf. Nachweis über Lohnersatzleistungen
  • Angabe zu Geschwistern: Schul- bzw. Studienbescheinigung, Kopie des Ausbildungsvertrags einschließlich einer aktuellen Gehaltsabrechnung, ggf. aktueller Halbwaisen-Rentenbescheid, Unterhaltsnachweise

Formblatt 5

nur bei Antragsstellung zum 5. Fachsemester

  • Leistungsnachweis mit Stand Ende 4. Fachsemesters. Unterschrift der ausstellungsberechtigten Person für BAföG nicht vergessen!

weitere Formblätter

sind nur bei Bedarf auszufüllen

Formblatt 7

  • Aktualisierung des Einkommens: Ist das aktuelle Einkommen der Eltern oder des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners wesentlich geringer als im vorletzten Kalenderjahr, kommt dieses Formblatt zum Einsatz.

Formblatt 4

  • Kinder der auszubildenden Person: Hier muss die Kopie der Geburtsurkunde eingereicht werden.

Stellen Sie Ihren Antrag digital einfach unter www.bafoeg-digital.de. Alternativ finden Sie die Formblätter zum Download unter hier. Bei allgemeinen Fragen können Sie sich an die gebührenfreie BAföG-Hotline des Infocenters des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter 0800 – 2236341 wenden.

Was Sie unbedingt beachten sollten

Leistungsnachweis
Spätestens nach dem 4. Semester müssen Sie Ihre Leistungen nachweisen, um weiter gefördert werden zu können. Bitte beachten Sie, dass für eine Weiterbewilligung die Vorlage des Formblatt 5 (Bescheinigung nach § 48 BAföG) nicht ausreicht. Es muss zusätzlich ein Wiederholungsantrag gestellt werden. Hinweise zum Wiederholungsantrag finden Sie hier.

Praktikum
Müssen Sie laut Prüfungsordnung ein Berufspraktisches Semester (BPS) bzw. ein Praktikum absolvieren bzw. führen Sie ein freiwilliges Praktikum durch, müssen Sie das dem Amt für Ausbildungsförderung unter Vorlage des Praktikumsvertrages mitteilen. Sollten Sie während Ihres BPS oder Praktikums eine Praktikumsvergütung von Ihrem Praktikumsbetrieb erhalten, so wird diese auf die Ausbildungsförderung angerechnet.

Zu beachten ist in diesem Fall, dass keine Freibeträge gewährt werden (§ 23 Abs. 3 BAföG | Ausnahme: freiwillige Praktika). Erhöhte Werbungskosten können aber unter Vorlage der entsprechenden Nachweise geltend gemacht werden.

Urlaubssemester
Falls Sie sich während des Studiums beurlauben lassen, teilen Sie dies dem Amt für Ausbildungsförderung bitte unverzüglich unter Vorlage des Nachweises über das Urlaubssemester mit. Sie erhalten in dieser Zeit keine Ausbildungsförderung, da Urlaubssemester nicht gefördert werden. Urlaubssemester erhöhen jedoch die Förderungshöchstdauer.

Sind Sie während Ihres Studiums länger als drei Monate krank, so wird ab dem vierten Monat keine Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 2 a BAföG gewährt. Daher ist es sinnvoll, ein Urlaubssemester einzulegen, da dieses die Förderungshöchstdauer erhöht.

Fachrichtungswechsel
Haben Sie die Fachrichtung gewechselt oder planen Sie einen Fachrichtungswechsel, teilen Sie dies dem Amt für Ausbildungsförderung bitte unverzüglich mit. Sie müssen den Fachrichtungswechsel auf dem Vordruck „Begründung für den Fachrichtungswechsel" erläutern und mit einer Semestereinstufungsbescheinigung der Hochschule und der Exmatrikulation der vorherigen Hochschule beim Amt für Ausbildungsförderung einreichen. Erfolgt der Fachrichtungswechsel nach dem dritten Fachsemester, werden ein Notenspiegel der vorherigen Hochschule und eventuell Nachweise für die Wechselgründe verlangt. Ein Fachrichtungswechsel nach dem viertem Fachsemester ist nur noch mit unabweisbaren Gründen möglich, falls keine Anrechnung der vorherigen Semester erfolgt.
Wir empfehlen Ihnen dringend, sich in jedem Fall vor einem Fachrichtungswechsel beraten zu lassen! 
Beim erstmaligen Wechsel wird die Ausbildungsförderung weiterhin als Zuschuss/Darlehen gewährt. Ein mehrmaliger Wechsel oder Abbruch aus wichtigem Grund kann dazu führen, dass die neue Ausbildung nicht vollständig mit der Förderungsart Zuschuss/Darlehen gefördert wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn Zeiten der ursprünglichen Ausbildung nicht (vollständig) auf die neue Ausbildung angerechnet werden. Dann werden die zusätzlich gewährten Semester als Staatsdarlehen gewährt. Erfolgt der Wechsel oder Abbruch jedoch aus „unabweisbarem Grund", bleibt es bei der Förderungsart Zuschuss/Darlehen.

Überschreitung der Förderungshöchstdauer
Liegen Gründe gemäß § 15 Abs. 3 BAföG vor, die zu einer Überschreitung Ihrer Förderungshöchstdauer führen, dann können Sie einen dementsprechenden Antrag stellen. Hierzu füllen Sie bitte den Vordruck „Überschreitung der Förderungshöchstdauer" aus, reichen ihn zusammen mit den entsprechenden Nachweisen über die Gründe für die Überschreitung sowie einen aktuellen Notenspiegel beim Amt für Ausbildungsförderung ein.
Gründe für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer sind z.B. Schwangerschaft und Kindeserziehung, Krankheit, Gremientätigkeit, Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 3 oder das erstmalige Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

Hilfe zum Studienabschluss
Liegen keine Gründe gemäß § 15 Abs. 3 BAföG für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer vor, können Sie einen „Antrag auf Hilfe zum Studienabschluss" gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG stellen. Voraussetzungen hierbei sind, dass Sie innerhalb von vier Semestern nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen sind und Ihr Studium innerhalb von zwölf Monaten beenden werden. Um die Hilfe zum Studienabschluss zu beantragen, müssen Sie neben dem Antrag auf Ausbildungsförderung (Formblatt 1) den Vordruck  „Antrag auf Hilfe beim Studienabschluss“ ausfüllen und von der Hochschule bestätigen lassen. Bei der Hilfe zum Studienabschluss handelt es sich um ein Staatsdarlehen, das komplett zurückgezahlt werden muss.

Rückzahlung des Darlehens
Fünf Jahre nach Ende Ihrer Förderungshöchstdauer beginnen Sie mit der Rückzahlung des Darlehens. Für den Einzug des Darlehens ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Anträge auf Rückzahlungsteilerlass oder auf Stundung der monatlichen Rückzahlungsraten sind ausschließlich beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Änderungen Ihrer Adresse nach Abschluss Ihres Studiums sollten Sie unbedingt dem Bundesverwaltungsamt mitteilen, um ein kostenpflichtiges Adressermittlungsverfahren zu vermeiden: Bundesverwaltungsamt | Postfach 68 01 69, 50728 Köln.

Vordrucke
Im Folgenden stellen wir Ihnen einige Vordrucke zur Verfügung, die Sie herunterladen und für bestimmte Angaben beim Amt für Ausbildungsförderung nutzen können: 

FAQ BAföG

Wir haben im Folgenden einige häufig gestellte Fragen im Bereich BAföG für Sie zusammengestellt – und natürlich auch beantwortet. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung der Fragen lediglich einer ersten Information dient und eine ausführliche Beratung vor Ort im Amt für Ausbildungsförderung nicht ersetzen kann. 

Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit sowie unter Vorbehalt einer zwischenzeitlichen Änderung der Rechtslage. Ein Rechtsanspruch lässt sich aus den Angaben nicht ableiten.


Bitte beachten Sie, dass Dokumente und offizielle Informationen zum BAföG für das Amt für Ausbildungsförderung grundsätzlich ausschließlich schriftlich eingereicht werden können, und zwar auf dem Postweg, digital über BAföGdigital oder mithilfe der App „BAföGdirekt“.

Der Begriff BAföG ist eine Abkürzung von „Bundesausbildungsförderungsgesetz“. Umgangssprachlich werden die Zahlungen selbst häufig als BAföG bezeichnet. Ziel des BAföG ist es, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht. Auch ein Studium kann gefördert werden. BAföG ist also eine Sozialleistung, mit der der Staat die erste Ausbildung an berufsbildenden Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen fördert.

Im Regelfall ist das BAföG zur einen Hälfte ein Geschenk vom Staat, zur anderen Hälfte ein zinsloses Darlehen und muss zurückgezahlt werden.

Seit der BAföG-Novelle 2019 kann auch ein Studium an einer privaten Berufsakademie gefördert werden. Leistungen nach dem BAföG müssen beantragt werden. Verantwortlich für das BAföG für Studierende ist das ins Studierendenwerk Gießen integrierte Amt für Ausbildungsförderung. Beim Studierendenwerk Gießen können Studierende der Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU), der Technischen Hochschule Mittelhessen (THM), der Freien Theologischen Hochschule Gießen (FTH) und der Hochschule Fulda BAföG beantragen.

Im Gesetz ist geregelt, dass grundsätzlich nur Studierende gefördert werden können, die vor Vollendung des 45. Lebensjahres ein Studium beginnen. Eine Förderung für ältere Studierende ist in Ausnahmefällen möglich. Gerne können Sie sich hierzu durch unser Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen.

Künftig sollen auch einjährige Studiengänge gefördert werden, die komplett im Ausland stattfinden, etwa Master-Studiengänge auch in Nicht-EU-Staaten. 

Grundsätzlich gibt es keine allgemein gültigen Fristen für eine Antragsstellung. Allerdings wird BAföG nicht rückwirkend bewilligt (§ 15 Abs.1 BAföG). D.h. wenn Sie Ihr Studium im Oktober beginnen und Ihren Antrag erst im November einreichen, kann die Bewilligung frühestens für November erfolgen - das Geld für Oktober wird nicht nachbezahlt.
Für Erstanträge empfehlen wir eine direkte Antragsstellung, nachdem Sie den Zulassungsbescheid Ihrer Hochschule erhalten haben. Falls die Zeit bis zur Aufnahme Ihres Studiums knapp wird, können Sie auch einen formlosen Antrag stellen, um die Frist zu wahren. Die erforderlichen Angaben und Formblätter müssen Sie dann so schnell wie möglich nachreichen. 

Wer bereits BAföG erhält, muss vor Ablauf des Bewilligungszeitraums (in der Regel ein Jahr) einen Wiederholungsantrag stellen, um lückenlose Zahlungen zu erhalten. Wir empfehlen, den Antrag spätestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen.

Es gibt eine Reihe von persönlichen Voraussetzungen, die ausschlaggebend dafür sind, ob Sie Anspruch auf BAföG haben oder nicht.

Anspruch auf BAföG haben grundsätzlich:

  • deutsche Studierende, die bei Ausbildungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • ausländische Studierende mit Migrationshintergrund, wenn sie schon lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben
  • EU-Bürger, die ein Recht auf Daueraufenthalt besitzen oder vor Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, das mit der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht

Wir empfehlen Ihnen, in jedem Fall einen Antrag auf BAföG zu stellen und so das Amt für Ausbildungsförderung prüfen zu lassen, ob Sie einen Anspruch auf BAföG haben – und wenn ja: in welcher Höhe. 

Ob und wie viel BAföG Sie monatlich erhalten, hängt von einer ganzen Reihe persönlicher Voraussetzungen ab, z.B. von Ihren eigenen finanziellen Möglichkeiten oder der jeweiligen Ausbildung, die Sie absolvieren möchten. 
Mit dem 27. BAföG-Änderungsgesetz können Studierende maximal 934 Euro monatlich erhalten.
Der Förderungshöchstsatz setzt sich zusammen aus einem Grundbedarf, einer Wohnpauschale sowie einem Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag. Dies gilt für ledige, kinderlose und unter 30-jährige Studierende.

Grundsätzlich gilt: Ob jemand BAföG bekommt oder nicht, hängt vom Einkommen der Eltern ab, da diese dazu verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer Kinder in deren Erstausbildung aufzukommen. Das gilt auch für ein Studium. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 1610 Abs. 2 BGB. Man geht davon aus, dass diejenigen, die von Haus aus mehr Unterstützung bekommen, weniger Hilfe vom Staat benötigen. Wenn das Einkommen der Eltern nicht ausreicht, um ein Studium, das den Wünschen und Talenten entspricht, zu ermöglichen, springt das BAföG ein.

Auch Geschwister können großen Einfluss auf den Anspruch und die Höhe des BAföGs haben. In der Regel gibt es für Brüder oder Schwestern einen zusätzlichen Freibetrag auf das Einkommen der Eltern. Wie hoch dieser Freibetrag ist, hängt davon ab, ob Geschwister bereits über ein eigenes Einkommen verfügen.
 
Das Einkommen der Eltern spielt dann keine Rolle mehr, wenn Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Auszubildenden schon älter sind oder selbst schon einmal erwerbstätig waren. Unter bestimmten Voraussetzungen können Studierende also elternunabhängig gefördert werden.

Es gibt drei Möglichkeiten, ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern gefördert zu werden:

  • Nach Vollendung des 18. Lebensjahres waren Sie insgesamt fünf Jahre (60 Monate) erwerbstätig, wobei hier eine Berufsausbildung unberücksichtigt bleibt.
  • Im Anschluss an eine zumindest dreijährige Berufsausbildung müssen Sie noch mindenstens drei Jahre gearbeitet haben, so dass eine Erwerbstätigkeit von insgesamt 72 Monate vorliegt. War die Ausbildung kürzer, verlängert sich der Zeitraum der Erwerbstätigkeit dementsprechend. Bei längerer Berufsausbildung werden ebenfalls nur drei Jahre berücksichtigt.
  • Bei Beginn des Studiums sind Sie über 30 Jahre alt.

Wehr- und Zivildienstzeiten, Kinderbetreuungs- und Erziehungszeiten, Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld I und Krankengeld können berücksichtigt werden. Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld II sowie Zeiten ohne oder mit zu geringem Einkommen bleiben unberücksichtigt.

Gerne können Sie sich bei Fragen hierzu im Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen. Viele Informationen stehen auch auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

§ 24 Abs. 2 BAföG sieht vor, dass als Berechnungsgrundlage das Einkommen der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners und der Eltern vom vorletzten Kalenderjahr heranzuziehen ist. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung, da das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres in aller Regel bereits endgültig feststeht und ein Einkommensteuerbescheid vorliegt.

Falls sich das Einkommen gegenüber dem vorletzen Kalenderjahr erheblich vermindert hat, können Sie einen Aktualisierungsantrag gemäß § 24 Abs. 3 BAföG stellen. Bitte beachten Sie, dass Sie den Antrag nur bis zum Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums stellen können.
Die Aktualisierung führt dazu, dass nur das aktuelle Einkommen der Jahre des Bewilligungszeitraums berücksichtigt wird. Ausbildungsförderung kann dann aber nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden, d.h. sobald die erforderlichen Einkommensnachweise vorliegen, erfolgt eine abschließende Berechnung des Förderungsanspruchs. Bitte beachten Sie, dass dies auch zu einer Rückforderung von Leistungen von Ihnen führen kann.

Wer sich in Ausbildung befindet, soll auf eigene finanzielle Rücklagen zugreifen können, ohne dass dies auf die Förderung angerechnet wird.
Bei der Vermögensanrechnung wird ab dem 27. BAföG-ÄndG bei Antragstellung nach dem Alter differenziert. Bei Studierenden unter 30 Jahren beträgt der Freibetrag 15.000,00 Euro und bei Studierenden über 30 Jahren 45.000,00 Euro. 
Die zusätzlichen Vermögensfreibeträge für Studierende mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie eigenen Kindern erhöhen den Freibetrag um 2.300 Euro für jede der genannten Personen. Darüber hinausgehendes Vermögen wird voll angerechnet (vgl. § 29 BAföG).

Bitte beachten Sie, dass es nicht nur um Geldvermögen geht. Zum Vermögen zählen Grundstücke jeglicher Art, Betriebsvermögen, Aktien, Wertpapiere, Lebensversicherungen mit dem Rückkaufwert, Forderungen und sonstige Rechte, sonstige Vermögensgegenstände, Vermögen im Ausland, Barvermögen, Bank- und Sparguthaben, Bauspar- und Prämiensparguthaben sowie Kraftfahrzeuge (Händlereinkaufswert). Vermögen zu verschweigen lohnt sich nicht, denn im Rahmen des so genannten Datenabgleichs wird Vermögen überprüft und kann zu strafrechtlichen Sanktionen führen.

Wer bereits BAföG erhält, muss vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Wiederholungsantrag stellen, um nahtlose Zahlungen zu erhalten. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 1 Jahr, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt Ihr Antrag bei uns eingegangen ist. Wir empfehlen, den Antrag spätestens 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen.

Die BAföG-Förderung verringert sich nicht, wenn Studierende neben dem Studium jobben. Voraussetzung ist aber, dass sie im Bewiligungszeitraum von 12 Monaten nicht mehr als 6.120 Euro verdienen. Bei einem 520-Euro-Minijob kommt es also zum Beispiel zu keiner Anrechung des Verdienstes.

Wie viel Geld Sie zurückzahlen müssen, hängt davon ab, in welcher Höhe Sie BAföG erhalten haben. Die maximal zurückzuzahlende Summe beträgt aber 10.010 Euro – auch, wenn das Darlehen deutlich höher war. Mit der Rückzahlung müssen Sie erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer beginnen. Die monatliche Regelrate für die Rückzahlung beträgt 105 Euro, ab April 2020 sind es 130 Euro.
Wer den Höchstbetrag (also 10.010 Euro) zurückbezahlen muss, ist nach sechseinhalb Jahren schuldenfrei. 
Bei einem geringen Einkommen kann die Rückzahlung auch ausgesetzt werden. Wer das Darlehen trotz allen Bemühens nicht tilgen konnte, ist nach 20 Jahren schuldenfrei.

BAföG wird für die Dauer der ersten Ausbildung gewährt - auch für die vorlesungsfreie Zeit. Die Förderung beginnt ab dem Monat der Antragsstellung, frü­hes­tens jedoch ab dem Beginn der Ausbildung. Die maximale Dauer der Förderung richtet sich grundsätzlich nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs, die in der Studien- bzw. der Prüfungsordnung festgesetzt ist.

In Ausnahmefällen kann eine Förderung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden, wenn sich das Studium z.B. wegen eines Auslandsaufenthalts, Krankheit, Tätigkeit in einem Hochschulgremium, Pflege und Erziehung eines Kindes, häuslicher Pflege naher Angehöriger, erstmaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung oder dem Vorliegen einer Behinderung verlängert.

Auch wer Bachelor- und Masterstudiengänge kombiniert, kann BAföG erhalten. Wer allerdings das Studienfach wechselt oder sein Studium ganz abbricht, um etwas Neues zu beginnen, erhält dafür nur in Ausnahmefällen Unterstützung. Bitte lassen Sie sich hierzu unbedingt im Amt für Ausbildungsförderung beraten.

Leistungsnachweis ab dem 5. Semester erforderlich
Gemäß § 48 BAföG müssen Studierende per Leistungsnachweis ihre Studienfortschritte belegen. Um weiter gefördert zu werden, genügen durchschnittliche Studienfortschritte.

Der Nachweis erfolgt durch

  • ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung während des vierten Fachsemesters,
  • eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte über im üblichen Rahmen erbrachte Leistungen,
  • einen Nachweis der für den jeweiligen Studiengang üblichen ECTS-Leistungspunkte.

Sonderfall Zwischenprüfung
Schreiben die Studien- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters verbindlich vor, müssen auch diese Zeugnisse dem Amt für Ausbildungsförderung vorgelegt werden.

Ihre Angaben im Antrag bzw. auch Angaben, die Sie unterlassen, haben rechtliche Konsequenzen, sollten sich Ihre Angaben als unwahr herausstellen.

Wir können nur an Sie appellieren, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, da das Amt für Ausbildungsförderung im Rahmen eines bundesweiten Datenabgleichs mit dem Bundeszentralamt für Steuern in der Lage ist, vorhandenes Vermögen festzustellen. Falsche Angaben führen zur Einleitung von Ermittlungen und gegebenenfalls zu Bußgeld-/Strafverfahren wegen Missbrauchs von Sozialleistungen.

Bitte teilen Sie uns Änderungen bei Ihrem Einkommen oder Ihren Vermögensverhältnissen und auch Änderungen beim Einkommen Ihrer Eltern unverzüglich schriftlich mit. Gegebenenfalls erfolgt eine Neuberechnung des BAföG und Sie erhalten einen Änderungsbescheid.

Sie können Ihren BAföG-Antrag in Hessen online stellen und zur Unterstützung auch die zugehörige App „BAföGdirekt“ nutzen, die für Android und iOS verfügbar ist. Wenn Sie uns Informationen per E-Mail übermitteln wollen, tun Sie dies auf eigene Gefahr. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir aus Sicherheitsgründen immer eine Unterschrift von Ihnen benötigen. Das schützt Sie davor, dass jemand in Ihrem Namen falsche Informationen an uns übermittelt. 

Bedenken Sie bitte, dass das Amt für Ausbildungsförderung eine Behörde ist. Das bedeutet unter anderem auch, dass Bescheide bei uns immer schriftlich ergehen – und auch Anforderungen an Sie werden wir Ihnen immer auf dem Postweg schicken.

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines BAföG-Antrags beträgt 10 Wochen. Bitte beachten Sie, dass es zu Verzögerungen kommt, wenn Sie unvollständige Unterlagen abgeben oder es versäumen, alle erforderlichen Unterschriften zu leisten. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie bei der Antragsstellung sehr sorgfältig sein.

Beim Online-Antrag erfolgt eine Plausibilitätsprüfung – Fehler können dadurch schnell entdeckt werden, sodass es nicht noch zu einer Nachforderung von Unterlagen und damit zu einer längeren Bearbeitungszeit kommt. 

Wer den Antrag einmal online gestellt hat, kann außerdem seine Angaben speichern, um sie bei Wiederholungsanträgen erneut verwenden zu können.

Tatsächlich gibt es derzeit noch keine App für die Beantragung von BAföG. Allerdings steht Ihnen mit der App "BAföGdirekt" für die Betriebssysteme Android (im Google Play-Store) und iOS (im App-Store von Apple) kostenlos eine App zur Verfügung, die Sie bei der Antragsstellung unterstützt.

Mit der App können Sie: 

  • das zuständige Amt für Ausbildungsförderung und dessen Kontaktdaten ermitteln
  • eine Navigationsfunktion nutzen, die es Ihnen ermöglicht, die Route zum Amt für Ausbildungsförderung berechnen und anzeigen zu lassen
  • Kontakt zum Amt direkt aus der App heraus aufnehmen (durch Anruf oder per E-Mail)
  • automatisch eine Push-Mitteilung erhalten, sobald sich der Stand Ihrer Antragsbearbeitung ändert; diese Funktion können Sie jederzeit aktivieren oder deaktivieren
  • Dokumente, die Sie mit dem Smartphone oder Tablet fotografiert haben, direkt und sicher an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung übermitteln; die Zuordnung zu Ihrer Akte erfolgt automatisch und ohne Zeitverzug

Sie können die App auch nutzen, um Ihren zuvor ausgedruckten und unterschriebenen BAföG-Antrag zu fotografieren und zu übermitteln. Mehr über die Möglichkeiten der Online-Antragsstellung erfahren Sie hier.

Damit potenziell allen Studierenden ein Auslandsaufenthalt offen steht, gibt es das BAföG für alle, die grundsätzlich förderberechtigt sind, auch im Ausland. In welchem Umfang die Zeit fern von zu Hause gefördert werden kann, hängt vom Gastland und von der Art des Aufenthalts ab (rechtliche Grundlagen sind § 5 und § 16 BAföG).
Für die Beantragung von Auslands-BAföG sind spezielle Ämter zuständig. Die jeweilige Adresse - abhängig von dem Land, in dem Sie studieren möchten – erfahren Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung des Antrags einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Es ist daher ratsam, den Antrag mindestens 6 Monate vor Reiseantritt zu stellen.

Gut zu wissen: Die höheren Förderungssätze bei einer Ausbildung im Ausland führen dazu, dass viele Studierende BAföG-berechtigt sind, die im Inland keine Förderung erhalten, weil das Einkommen der Eltern zu hoch ist.

Wenn Sie Kinder und einen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben, erhalten Sie seit Inkrafttreten des 27. BAföGÄndGeinen Kinderbetreuungszuschlag für eigene Kinder bis zum Alter von 14 Jahren in Höhe von 160 Euro monatlich. Auch bei einer Förderung über die Regelstudienzeit hinaus wird die Erziehung der eigenen Kinder bis zum 14. Lebensjahr anerkannt.

Zum Wintersemester 2022/2023 wird der Kinderbetreuungszuschlag auf 160 Euro monatlich für Kinder bis 14 Jahre angehoben. Auch bei einer Förderung über die Regelstudienzeit hinaus, wird die Erziehung der eigenen Kinder jetzt bis zum 14. Lebensjahr anerkannt. 

Auch BAföG-Berechtigte, die sich während der Ausbildung um ihre pflegebedürftigen Eltern oder nahe Angehörige (ab Pflegegrad 3) kümmern, werden entlastet: Wer deshalb langsamer als geplant mit der Ausbildung vorankommt, bleibt künftig für eine angemessene Dauer auch über das Ende der Förderungshöchstdauer hinaus BAföG-berechtigt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim Amt für Ausbildungsförderung.

Nach dem vierten Fachsemester müssen Sie einen so genannten „Leistungsnachweis“ (Formblatt 5) vorlegen, um ab dem fünften Fachsemester BAföG beziehen zu können. Dafür bestätigt die oder der BAföG-Beauftragte Ihres Fachbereiches Ihren üblichen Leistungsstand zum Ende des vierten Fachsemesters. Der Leistungsnachweis ist für den Studiengang bzw. die Fachrichtung zu erbringen, für die die Förderung gewährt wird – bei Mehrfachstudiengängen grundsätzlich für jedes einzelne Fach.

Alternativ können Leistungen nach dem vierten Fachsemester ebenso bezogen werden, wenn ein Nachweis über die bis dahin erworbenen Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen vorliegt. Die Zahl der Leistungspunkte dürfen allerdings nicht unterschritten werden.

Für Studierende an der Justus-Liebig-Universität ist dies für den Fachbereich 08-Biologie für das 4. Fachsemester bei Bachelorstudiengängen und bei Lehramtsstudiengängen im Hauptfach Biologie möglich. An der Technischen Hochschule Mittelhessen können für das vierte Fachsemester Studierende des FB 02 und FB 03 ebenfalls alternativ Nachweise über die Anzahl der erbrachten Creditpoints einreichen.

Sollten Sie gegebenenfalls den geforderten Leistungsstand nicht erreicht haben, z.B. aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Kindeserziehung, Behinderung oder der Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 3, besteht die Möglichkeit, eine verspätete Vorlage des Leistungsnachweises zu beantragen. Dieser Antrag kann formlos beim Amt für Ausbildungsförderung gestellt werden. Bitte reichen Sie dazu das negativ bescheinigte Formblatt 5, die aktuelle Leistungsübersicht aller Leistungen (einschließlich der ggf. wegen Nichtbestehens oder Nichtantritt nicht erbrachten Leistung) sowie eine Erklärung, welche Leistungen fehlen und wann sie nachgeholt werden können, beim Amt für Ausbildungsförderung ein.

BAföG setzt sich zu einem Teil aus einem zinslosen Darlehen und zu einem anderen Teil aus einem Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, zusammen. Vereinfacht gesprochen gibt's hier also Geld vom Staat geschenkt. Die Entscheidung für oder gegen ein Studium sollte nicht von Verschuldungsängsten geleitet sein. 

Die weitaus meisten für ein Studium mit BAföG geförderten Studierenden bekommen mit einem Hochschulabschluss einen gut bezahlten Job und sind in der Lage, ihre Rückzahlungsverpflichtung vollständig zu erfüllen. Sorge, das Studium nicht abzuschließen oder trotz Abschlusses nicht ausreichend Einkommen erzielen zu können, braucht niemand zu haben! Denn das System der Darlehensdeckelung im BAföG wurde mit der Gesetzesreform im Jahr 2019 noch weiter verbessert: Die monatliche Regelrate für die Rückzahlung beträgt 105 Euro, ab April 2020 sind es 130 Euro. Wer 77 Monatsraten getilgt hat, ist künftig endgültig schuldenfrei, ganz gleich, wie hoch das Darlehen ursprünglich war. In der Regel ist die Rückzahlung des Darlehensanteils beim BAföG daher künftig nach 6,5 Jahren abgeschlossen. Bei einem geringen Einkommen kann die Rückzahlung auch ausgesetzt werden. Wer das Darlehen trotz allen Bemühens nicht tilgen konnte, ist nach 20 Jahren schuldenfrei.

Sobald Ihnen Ihr BAföG-Bescheid vorliegt, ist aus diesem ersichtlich, wann Ihnen das BAföG ausgezahlt wird. Im Regelfall findet die Auszahlung immer am letzten Werktag des Monats für den folgenden Monat im Voraus statt.

Sofern Sie Nachzahlungen erhalten, können diese einmalig auch Mitte des Monats erfolgen.

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Bitte beachten Sie, dass Dokumente und offizielle Informationen für das Amt für Ausbildungsförderung grundsätzlich ausschließlich schriftlich - im Falle von Informationen mit eigenhändiger Unterschrift - eingereicht werden können (Einwurf in unseren Briefkasten, Postweg, Upload-Portal oder App „BAföG direkt“).

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