Das bekannteste Mittel der Studienfinanzierung ist im Bundesausbildungsförderungsgesetz – kurz BAföG – verankert. Ziel des BAföG ist es, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht. Auch ein Studium ist förderfähig. Im Regelfall ist das BAföG zur einen Hälfte ein Zuschuss (also ein Geschenk) vom Staat, zur anderen Hälfte ein zinsloses Darlehen, das zurückgezahlt werden muss.
Ob Sie Anspruch auf BAföG haben, und wenn ja: in welcher Höhe, finden Sie am besten raus, indem Sie einen BAföG-Antrag stellen. Am schnellsten und einfachsten geht das auf der Website BAföG Digital. Sobald Sie einen Antrag über das Portal gestellt haben, können Sie zusätzlich die App „BAföG Digital“ nutzen, um weitere Dokumente zum Antrag hochzuladen und sich benachrichtigen zu lassen, sobald sich der Stand der Antragsbearbeitung ändert. Die App ist kostenfrei für iOS und Android in den App-Stores verfügbar.
Wir empfehlen Ihnen, sich nicht von Vorurteilen davon abhalten zu lassen, einen Antrag zu stellen - es gibt viele Ausnahmen und Sonderfälle im BAföG. Die Höhe der Leistungen, die jemand erhält, hängt davon ab, welche persönlichen Voraussetzungen gegeben sind. Selbst wenn Sie nicht die maximal mögliche Förderung erhalten sollten, kann BAföG doch eine gute finanzielle Unterstützung für Sie sein.
Bitte beachten Sie, dass BAföG-Leistungen immer nur ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung gewährt werden können, nicht aber rückwirkend. Daher empfiehlt es sich, den Antrag möglichst früh zu stellen.
Auf unserer Website finden Sie viele Informationen zur Antragsstellung und zum BAföG insgesamt. Sie können sich zusätzlich auch auf den folgenden Websites über BAföG informieren:
BAföG Digital | bafög-digital.de
Falls Sie noch Rückfragen haben, sind die Kolleginnen und Kollegen des Amtes für Ausbildungsförderung gerne für Sie da. Die Kontaktdaten finden Sie in der Kontaktspalte rechts (Desktop-Ansicht) bzw. am Ende der Seite (mobile Ansicht).
Es gibt auch eine kostenfreie BAföG-Hotline des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für allgemeine Fragen zum BAföG, die Sie wie folgt erreichen: 0800 223 63 41.
Den BAföG-Antrag online zu stellen, hat Vorteile für Sie: Die digitale Antragsstellung bietet Ihnen ein Online-Tool, mit dem Sie Schritt für Schritt alle notwendigen Daten erfassen können. Da Ihre Daten gespeichert werden, können Sie den Bearbeitungsprozess jederzeit unterbrechen und zu einem anderen Zeitpunkt fortsetzen. Im Portal haben Sie zudem die Möglichkeit, Ihren Bearbeitungsstatus einsehen und fehlende Angaben und Nachweise zu ergänzen.Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Website BAföG Digital.
Wer den Antrag dennoch nicht online stellen möchte, hat die Möglichkeit, sich die für den Antrag erforderlichen Formblätter auf der oben verlinkten Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung herunterzuladen.
Zur Beantragung von BAföG-Leistungen müssen Sie uns etliche Angaben übermitteln – die meisten werden über festgelegte Formblätter und Vordrucke abgefragt. Für die Bearbeitung des Antrags brauchen wir auch Nachweise über Ihr Einkommen und Vermögen, Ihre Miete und eventuell Ihre Krankenversicherung (bei selbst Versicherten), die Einkommensnachweise Ihrer Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr und die Schul- und Ausbildungsbescheinigungen Ihrer Geschwister.
Unsere Übersicht erläutert, welche Formblätter und Vordrucke Sie für welche Zwecke nutzen und was Sie beachten müssen. Füllen Sie bitte alle für Sie relevanten Formblätter und Vordrucke lückenlos aus und legen Sie diese dem Amt für Ausbildungsförderung im Original vor. Nichtzutreffendes streichen Sie bitte oder tragen eine „0“ ein. Alle Angaben sind auf Verlangen nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Originals oder einer Fotokopie. Praktikumszeiten und ggf. entsprechende Praktikumsvergütungen während des Studiums sind unverzüglich anzugeben.
Bitte beachten Sie: Unvollständige Unterlagen führen zu Verzögerungen in der Bearbeitung, da die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei vollständigen Unterlagen bis zu 10 Wochen beträgt. Bereits elektronisch übermittelte Unterlagen bitten wir nicht nochmals postalisch einzureichen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie sehr sorgfältig bei der Antragsstellung vorgehen.
Antrag auf Ausbildungsförderung (Unterschrift / Namensnennung nicht vergessen!)
Erklärung der Eltern oder des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners zum Einkommen (je 1 Formblatt für Eltern/ Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner, Unterschrift / Namensnennung nicht vergessen!)
(sind nur bei Bedarf auszufüllen)
Formblatt 7
Formblatt 4
Die Formblätter selbst können Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung herunterladen. Sie können den Antrag gerne auch online über BAföG Digital stellen. Bei allgemeinen Fragen können Sie sich an die gebührenfreie BAföG-Hotline des Infocenters des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter 0800 – 2236341 wenden.
Wer bereits BAföG erhält, muss vor Ablauf des Bewilligungszeitraums (in der Regel ein Jahr) einen Wiederholungsantrag stellen, um lückenlose Zahlungen zu erhalten. Wir empfehlen, den Antrag spätestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen.
Unsere Übersicht erläutert, welche Formblätter und Vordrucke Sie für welche Zwecke nutzen und was Sie beachten müssen. Füllen Sie bitte alle Formblätter und Vordrucke lückenlos aus und legen Sie diese dem Amt für Ausbildungsförderung im Original vor. Nichtzutreffendes streichen Sie bitte oder tragen eine „0“ ein.
Bitte beachten Sie: Unvollständige Unterlagen bedeuten vermeidbare Verzögerungen in der Bearbeitung, da die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei vollständigen Unterlagen bis zu 10 Wochen beträgt. Bereits elektronisch übermittelte Unterlagen bitten wir nicht nochmals postalisch einzureichen. Praktikumszeiten und ggf. entsprechende Praktikumsvergütungen während Ihres Studiums sind unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen sind alle Angaben nachzuweisen (als Kopie oder per Upload).
Falls keine oder die folgenden Änderungen vorliegen, kann Formblatt 9 verwendet werden.
Wenn sich Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geändert haben, verwenden Sie bitte das Formblatt 1. Hier können Sie auch Änderungen der Mietverhältnisses, der Krankenversicherung oder des Familienstandes angeben.
Erklärung der Eltern oder des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners zum Einkommen (je 1 Formblatt für Eltern/ Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner, Unterschrift / Namensnennung nicht vergessen!)
nur bei Antragsstellung zum 5. Fachsemester
sind nur bei Bedarf auszufüllen
Formblatt 7
Formblatt 4
Stellen Sie Ihren Antrag digital einfach unter www.bafoeg-digital.de. Alternativ finden Sie die Formblätter zum Download hier. Bei allgemeinen Fragen können Sie sich an die gebührenfreie BAföG-Hotline des Infocenters des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter 0800 – 2236341 wenden.
Wenn Sie BAföG beziehen, gibt es bestimmte Punkte, die Sie im Studienverlauf beachten sollten.
Leistungsnachweis
Spätestens nach dem 4. Semester müssen Sie Ihre Leistungen nachweisen, um weiter gefördert werden zu können. Bitte beachten Sie, dass für eine Weiterbewilligung die Vorlage des Formblatt 5 (Bescheinigung nach § 48 BAföG) nicht ausreicht. Es muss zusätzlich ein Wiederholungsantrag gestellt werden. Hinweise zum Wiederholungsantrag finden Sie hier.
Praktikum
Müssen Sie laut Prüfungsordnung ein Berufspraktisches Semester (BPS) bzw. ein Praktikum absolvieren bzw. führen Sie ein freiwilliges Praktikum durch, müssen Sie das dem Amt für Ausbildungsförderung unter Vorlage des Praktikumsvertrages mitteilen. Sollten Sie während Ihres BPS oder Praktikums eine Praktikumsvergütung von Ihrem Praktikumsbetrieb erhalten, so wird diese auf die Ausbildungsförderung angerechnet.
Zu beachten ist in diesem Fall, dass keine Freibeträge gewährt werden (§ 23 Abs. 3 BAföG | Ausnahme: freiwillige Praktika). Erhöhte Werbungskosten können aber unter Vorlage der entsprechenden Nachweise geltend gemacht werden.
Urlaubssemester
Falls Sie sich während des Studiums beurlauben lassen, teilen Sie dies dem Amt für Ausbildungsförderung bitte unverzüglich unter Vorlage des Nachweises über das Urlaubssemester mit. Sie erhalten in dieser Zeit keine Ausbildungsförderung, da Urlaubssemester nicht gefördert werden. Urlaubssemester erhöhen jedoch die Förderungshöchstdauer.
Sind Sie während Ihres Studiums länger als drei Monate krank, so wird ab dem vierten Monat keine Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 2 a BAföG gewährt. Daher ist es sinnvoll, ein Urlaubssemester einzulegen, da dieses die Förderungshöchstdauer erhöht.
Fachrichtungswechsel
Haben Sie die Fachrichtung gewechselt oder planen Sie einen Fachrichtungswechsel, teilen Sie dies dem Amt für Ausbildungsförderung bitte unverzüglich mit. Sie müssen den Fachrichtungswechsel auf dem Vordruck „Begründung für den Fachrichtungswechsel" (s. Bereich Vordrucke weiter unten auf der Seite) erläutern und mit einer Semestereinstufungsbescheinigung der Hochschule und der Exmatrikulation der vorherigen Hochschule beim Amt für Ausbildungsförderung einreichen. Erfolgt der Fachrichtungswechsel nach dem vierten Fachsemester, werden ein Notenspiegel der vorherigen Hochschule und Nachweise für die Wechselgründe verlangt. Ein Fachrichtungswechsel nach dem fünften Fachsemester ist nur noch mit „unabweisbaren Gründen" möglich, falls keine Anrechnung der vorherigen Semester erfolgt.
Wir empfehlen Ihnen dringend, sich in jedem Fall vor einem Fachrichtungswechsel beraten zu lassen!
Beim erstmaligen Wechsel wird die Ausbildungsförderung weiterhin als Zuschuss/Darlehen gewährt. Ein mehrmaliger Wechsel oder Abbruch aus wichtigem Grund kann dazu führen, dass die neue Ausbildung nicht vollständig mit der Förderungsart Zuschuss/Darlehen gefördert wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn Zeiten der ursprünglichen Ausbildung nicht (vollständig) auf die neue Ausbildung angerechnet werden. Dann werden die zusätzlich gewährten Semester als Staatsdarlehen gewährt. Erfolgt der Wechsel oder Abbruch jedoch aus „unabweisbarem Grund", bleibt es bei der Förderungsart Zuschuss/Darlehen.
Überschreitung der Förderungshöchstdauer
Liegen Gründe gemäß § 15 Abs. 3 BAföG vor, die zu einer Überschreitung Ihrer Förderungshöchstdauer führen, dann können Sie einen dementsprechenden Antrag stellen. Hierzu füllen Sie bitte den Vordruck „Überschreitung der Förderungshöchstdauer" aus, reichen ihn zusammen mit den entsprechenden Nachweisen über die Gründe für die Überschreitung sowie einen aktuellen Notenspiegel beim Amt für Ausbildungsförderung ein.
Gründe für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer sind z.B. Schwangerschaft und Kindeserziehung, Krankheit, Gremientätigkeit, Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 3 oder das erstmalige Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Flexibilitätssemester
Alle BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger können während ihres Studiums einmalig für ein Semester zusätzlich BAföG bekommen – über die normale Förderungshöchstdauer hinaus. Dieses Flexibilitätssemester können sie ohne Begründung beantragen, entweder im Bachelor- oder im Masterstudium.
Hilfe zum Studienabschluss
Liegen keine Gründe gemäß § 15 Abs. 3 BAföG für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer vor, können Sie einen „Antrag auf Hilfe zum Studienabschluss" gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG stellen. Voraussetzungen hierbei sind, dass Sie innerhalb von vier Semestern nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen sind und Ihr Studium innerhalb von zwölf Monaten beenden werden. Um die Hilfe zum Studienabschluss zu beantragen, müssen Sie neben dem Antrag auf Ausbildungsförderung (Formblatt 1) den Vordruck „Antrag auf Hilfe beim Studienabschluss“ ausfüllen und von der Hochschule bestätigen lassen. Bei der Hilfe zum Studienabschluss handelt es sich um ein Staatsdarlehen, das komplett zurückgezahlt werden muss.
Rückzahlung des Darlehens
Fünf Jahre nach Ende Ihrer Förderungshöchstdauer beginnen Sie mit der Rückzahlung des Darlehens. Für den Einzug des Darlehens ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Anträge auf Rückzahlungsteilerlass oder auf Stundung der monatlichen Rückzahlungsraten sind ausschließlich beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Änderungen Ihrer Adresse nach Abschluss Ihres Studiums sollten Sie unbedingt dem Bundesverwaltungsamt mitteilen, um ein kostenpflichtiges Adressermittlungsverfahren zu vermeiden: Bundesverwaltungsamt | Postfach 68 01 69, 50728 Köln.
Im Folgenden stellen wir Ihnen einige Vordrucke zur Verfügung, die Sie herunterladen und für bestimmte Angaben beim Amt für Ausbildungsförderung nutzen können:
Vordruck: Antrag auf Gewährung eines Härtefreibetrags (135.30 KB) |
Vordruck: Antrag auf Hilfe beim Studienabschluss (143.73 KB) |
Vordruck: Begründung eines Fachrichtungswechsels (124.95 KB) |
Vordruck: Begründung bei Überschreitung der Förderungshöchstdauer (119.50 KB) |
Vordruck: Erklärung über ein bebautes Grundstück (119.53 KB) |
Vordruck: Erklärung über Geschwister (115.00 KB) |
Vordruck: Mitteilung über Änderungen im Studium (119.71 KB) |
Vordruck: Mitteilung Hochschulwechsel (115.75 KB) |
Wir haben im Folgenden einige häufig gestellte Fragen im Bereich BAföG für Sie zusammengestellt – und natürlich auch beantwortet. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung der Fragen lediglich einer ersten Information dient und eine ausführliche Beratung vor Ort im Amt für Ausbildungsförderung nicht ersetzen kann.
Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit sowie unter Vorbehalt einer zwischenzeitlichen Änderung der Rechtslage. Ein Rechtsanspruch lässt sich aus den Angaben nicht ableiten.
Der Begriff BAföG ist eine Abkürzung von „Bundesausbildungsförderungsgesetz“. Umgangssprachlich werden die Zahlungen selbst häufig als BAföG bezeichnet. Ziel des BAföG ist es, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht. Auch ein Studium kann gefördert werden. BAföG ist also eine Sozialleistung, mit der der Staat die erste Ausbildung an berufsbildenden Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen fördert.
Im Regelfall ist das BAföG zur einen Hälfte ein Geschenk vom Staat, zur anderen Hälfte ein zinsloses Darlehen und muss zurückgezahlt werden.
Seit der BAföG-Novelle 2019 kann auch ein Studium an einer privaten Berufsakademie gefördert werden. Leistungen nach dem BAföG müssen beantragt werden. Verantwortlich für das BAföG für Studierende ist das ins Studierendenwerk Gießen integrierte Amt für Ausbildungsförderung. Beim Studierendenwerk Gießen können Studierende der Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU), der Technischen Hochschule Mittelhessen (THM), der Freien Theologischen Hochschule Gießen (FTH) und der Hochschule Fulda BAföG beantragen.
Im Gesetz ist geregelt, dass grundsätzlich nur Studierende gefördert werden können, die vor Vollendung des 45. Lebensjahres ein Studium beginnen. Eine Förderung für ältere Studierende ist in Ausnahmefällen möglich. Gerne können Sie sich hierzu durch unser Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen.
Künftig sollen auch einjährige Studiengänge gefördert werden, die komplett im Ausland stattfinden, etwa Master-Studiengänge auch in Nicht-EU-Staaten.
Grundsätzlich gibt es keine allgemein gültigen Fristen für eine Antragsstellung. Allerdings wird BAföG nicht rückwirkend bewilligt (§ 15 Abs.1 BAföG). D.h. wenn Sie Ihr Studium im Oktober beginnen und Ihren Antrag erst im November einreichen, kann die Bewilligung frühestens für November erfolgen - das Geld für Oktober wird nicht nachbezahlt.
Für Erstanträge empfehlen wir eine direkte Antragsstellung, nachdem Sie den Zulassungsbescheid Ihrer Hochschule erhalten haben. Falls die Zeit bis zur Aufnahme Ihres Studiums knapp wird, können Sie auch einen formlosen Antrag stellen, um die Frist zu wahren. Die erforderlichen Angaben und Formblätter müssen Sie dann so schnell wie möglich nachreichen.
Wer bereits BAföG erhält, muss vor Ablauf des Bewilligungszeitraums (in der Regel ein Jahr) einen Wiederholungsantrag stellen, um lückenlose Zahlungen zu erhalten. Wir empfehlen, den Antrag spätestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen.
Es gibt eine Reihe von persönlichen Voraussetzungen, die ausschlaggebend dafür sind, ob Sie Anspruch auf BAföG haben oder nicht.
Anspruch auf BAföG haben grundsätzlich:
Wir empfehlen Ihnen, in jedem Fall einen Antrag auf BAföG zu stellen und so das Amt für Ausbildungsförderung prüfen zu lassen, ob Sie einen Anspruch auf BAföG haben – und wenn ja: in welcher Höhe.
Ob und wie viel BAföG Sie monatlich erhalten, hängt von einer ganzen Reihe persönlicher Voraussetzungen ab, z.B. von Ihren eigenen finanziellen Möglichkeiten oder der jeweiligen Ausbildung, die Sie absolvieren möchten.
Mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz können Studierende maximal 992 Euro monatlich erhalten. Der Förderungshöchstsatz setzt sich zusammen aus einem Grundbedarf, einer Wohnpauschale sowie einem Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag. Dies gilt für ledige, kinderlose und unter 30-jährige Studierende.
Grundsätzlich gilt: Ob jemand BAföG bekommt oder nicht, hängt vom Einkommen der Eltern ab, da diese dazu verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer Kinder in deren Erstausbildung aufzukommen. Das gilt auch für ein Studium. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 1610 Abs. 2 BGB. Man geht davon aus, dass diejenigen, die von Haus aus mehr Unterstützung bekommen, weniger Hilfe vom Staat benötigen. Wenn das Einkommen der Eltern nicht ausreicht, um ein Studium, das den Wünschen und Talenten entspricht, zu ermöglichen, springt das BAföG ein.
Auch Geschwister können großen Einfluss auf den Anspruch und die Höhe des BAföGs haben. In der Regel gibt es für Brüder oder Schwestern einen zusätzlichen Freibetrag auf das Einkommen der Eltern. Wie hoch dieser Freibetrag ist, hängt davon ab, ob Geschwister bereits über ein eigenes Einkommen verfügen.
Das Einkommen der Eltern spielt dann keine Rolle mehr, wenn Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Auszubildenden schon älter sind oder selbst schon einmal erwerbstätig waren. Unter bestimmten Voraussetzungen können Studierende also elternunabhängig gefördert werden.
Es gibt drei Möglichkeiten, ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern gefördert zu werden:
Wehr- und Zivildienstzeiten, Kinderbetreuungs- und Erziehungszeiten, Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld I und Krankengeld können berücksichtigt werden. Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld II sowie Zeiten ohne oder mit zu geringem Einkommen bleiben unberücksichtigt.
Gerne können Sie sich bei Fragen hierzu im Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen. Viele Informationen stehen auch auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
§ 24 Abs. 2 BAföG sieht vor, dass als Berechnungsgrundlage das Einkommen der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners und der Eltern vom vorletzten Kalenderjahr heranzuziehen ist. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung, da das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres in aller Regel bereits endgültig feststeht und ein Einkommensteuerbescheid vorliegt.
Falls sich das Einkommen gegenüber dem vorletzen Kalenderjahr erheblich vermindert hat, können Sie einen Aktualisierungsantrag gemäß § 24 Abs. 3 BAföG stellen. Bitte beachten Sie, dass Sie den Antrag nur bis zum Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums stellen können.
Die Aktualisierung führt dazu, dass nur das aktuelle Einkommen der Jahre des Bewilligungszeitraums berücksichtigt wird. Ausbildungsförderung kann dann aber nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden, d.h. sobald die erforderlichen Einkommensnachweise vorliegen, erfolgt eine abschließende Berechnung des Förderungsanspruchs. Bitte beachten Sie, dass dies auch zu einer Rückforderung von Leistungen von Ihnen führen kann.
Wer sich in Ausbildung befindet, soll auf eigene finanzielle Rücklagen zugreifen können, ohne dass dies auf die Förderung angerechnet wird.
Bei der Vermögensanrechnung wird ab dem 27. BAföG-ÄndG bei Antragstellung nach dem Alter differenziert. Bei Studierenden unter 30 Jahren beträgt der Freibetrag 15.000,00 Euro und bei Studierenden über 30 Jahren 45.000,00 Euro.
Die zusätzlichen Vermögensfreibeträge für Studierende mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie eigenen Kindern erhöhen den Freibetrag um 2.300 Euro für jede der genannten Personen. Darüber hinausgehendes Vermögen wird voll angerechnet (vgl. § 29 BAföG).
Bitte beachten Sie, dass es nicht nur um Geldvermögen geht. Zum Vermögen zählen Grundstücke jeglicher Art, Betriebsvermögen, Aktien, Wertpapiere, Lebensversicherungen mit dem Rückkaufwert, Forderungen und sonstige Rechte, sonstige Vermögensgegenstände, Vermögen im Ausland, Barvermögen, Bank- und Sparguthaben, Bauspar- und Prämiensparguthaben sowie Kraftfahrzeuge (Händlereinkaufswert). Vermögen zu verschweigen lohnt sich nicht, denn im Rahmen des so genannten Datenabgleichs wird Vermögen überprüft und kann zu strafrechtlichen Sanktionen führen.
Wer bereits BAföG erhält, muss vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Wiederholungsantrag stellen, um nahtlose Zahlungen zu erhalten. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 1 Jahr, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt Ihr Antrag bei uns eingegangen ist. Wir empfehlen, den Antrag spätestens 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen.
Die BAföG-Förderung verringert sich nicht, wenn Studierende neben dem Studium jobben. Voraussetzung ist aber, dass sie im Bewiligungszeitraum von 12 Monaten nicht mehr als 6.672 Euro verdienen. Bei einem 556-Euro-Minijob kommt es also zum Beispiel zu keiner Anrechung des Verdienstes.
Wie viel Geld Sie zurückzahlen müssen, hängt davon ab, in welcher Höhe Sie BAföG erhalten haben. Die maximal zurückzuzahlende Summe beträgt aber 10.010 Euro – auch, wenn das Darlehen deutlich höher war. Mit der Rückzahlung müssen Sie erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer beginnen. Die monatliche Regelrate für die Rückzahlung beträgt 105 Euro, ab April 2020 sind es 130 Euro.
Wer den Höchstbetrag (also 10.010 Euro) zurückbezahlen muss, ist nach sechseinhalb Jahren schuldenfrei.
Bei einem geringen Einkommen kann die Rückzahlung auch ausgesetzt werden. Wer das Darlehen trotz allen Bemühens nicht tilgen konnte, ist nach 20 Jahren schuldenfrei.
BAföG wird für die Dauer der ersten Ausbildung gewährt - auch für die vorlesungsfreie Zeit. Die Förderung beginnt ab dem Monat der Antragsstellung, frühestens jedoch ab dem Beginn der Ausbildung. Die maximale Dauer der Förderung richtet sich grundsätzlich nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs, die in der Studien- bzw. der Prüfungsordnung festgesetzt ist.
In Ausnahmefällen kann eine Förderung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden, wenn sich das Studium z.B. wegen eines Auslandsaufenthalts, Krankheit, Tätigkeit in einem Hochschulgremium, Pflege und Erziehung eines Kindes, häuslicher Pflege naher Angehöriger, erstmaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung oder dem Vorliegen einer Behinderung verlängert.
Auch wer Bachelor- und Masterstudiengänge kombiniert, kann BAföG erhalten. Wer allerdings das Studienfach wechselt oder sein Studium ganz abbricht, um etwas Neues zu beginnen, erhält dafür nur in Ausnahmefällen Unterstützung. Bitte lassen Sie sich hierzu unbedingt im Amt für Ausbildungsförderung beraten.
Leistungsnachweis ab dem 5. Semester erforderlich
Gemäß § 48 BAföG müssen Studierende per Leistungsnachweis ihre Studienfortschritte belegen. Um weiter gefördert zu werden, genügen durchschnittliche Studienfortschritte.
Der Nachweis erfolgt durch
Sonderfall Zwischenprüfung
Schreiben die Studien- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters verbindlich vor, müssen auch diese Zeugnisse dem Amt für Ausbildungsförderung vorgelegt werden.
Ihre Angaben im Antrag bzw. auch Angaben, die Sie unterlassen, haben rechtliche Konsequenzen, sollten sich Ihre Angaben als unwahr herausstellen.
Wir können nur an Sie appellieren, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, da das Amt für Ausbildungsförderung im Rahmen eines bundesweiten Datenabgleichs mit dem Bundeszentralamt für Steuern in der Lage ist, vorhandenes Vermögen festzustellen. Falsche Angaben führen zur Einleitung von Ermittlungen und gegebenenfalls zu Bußgeld-/Strafverfahren wegen Missbrauchs von Sozialleistungen.
Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Anschrift sowie Änderungen bei Ihrem Einkommen unverzüglich mit - gerne direkt online über www.bafoeg-digital.de oder auch über die gleichnamige App. Gegebenenfalls erfolgt aufgrund Ihrer Einkommensänderung eine Neuberechnung des BAföG und Sie erhalten einen Änderungsbescheid.
Haben sich die aktuellen Einkommensverhältnisse Ihrer Eltern oder Ihrer Lebenspartnerin bzw. Ihres Lebenspartners verschlechtert, so kann dies auf Antrag berücksichtigt werden. Zum Beispiel würden dann die Einkommensverhältnisse des Jahres 2024 und 2025 statt 2022 für die Berechnung des Bewilligungszeitraums Wintersemester 2024/25 herangezogen werden. Den Antrag stellen Sie bitte mit Formblatt 7 (Aktualisierungsantrag). Das zukünftige Einkommen müssen Ihre Eltern dabei so genau wie möglich hochrechnen. Voraussetzung für die Erstellung eines neuen Bescheides ist, dass sich bei einer entsprechenden Vergleichsberechnung der monatliche Förderungsbetrag um mindestens 10 Euro erhöht.
Sie können Ihren BAföG-Antrag online stellen und zur Unterstützung auch die zugehörige App „BAföG Digital“ nutzen, die für Android und iOS verfügbar ist. Wenn Sie uns Informationen per E-Mail übermitteln wollen, tun Sie dies auf eigene Gefahr. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir aus Sicherheitsgründen immer eine Unterschrift von Ihnen benötigen. Das schützt Sie davor, dass jemand in Ihrem Namen falsche Informationen an uns übermittelt.
Bedenken Sie bitte, dass das Amt für Ausbildungsförderung eine Behörde ist. Das bedeutet unter anderem auch, dass Bescheide bei uns immer schriftlich ergehen – und auch Anforderungen an Sie werden wir Ihnen immer auf dem Postweg schicken.
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines BAföG-Antrags beträgt 10 Wochen. Bitte beachten Sie, dass es zu Verzögerungen kommt, wenn Sie unvollständige Unterlagen abgeben oder es versäumen, alle erforderlichen Unterschriften zu leisten. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie bei der Antragsstellung sehr sorgfältig sein.
Beim Online-Antrag erfolgt eine Plausibilitätsprüfung – Fehler können dadurch schnell entdeckt werden, sodass es nicht noch zu einer Nachforderung von Unterlagen und damit zu einer längeren Bearbeitungszeit kommt.
Wer den Antrag einmal online gestellt hat, kann außerdem seine Angaben speichern, um sie bei Wiederholungsanträgen erneut verwenden zu können.
Tatsächlich gibt es derzeit noch keine App für die Beantragung von BAföG. Allerdings steht Ihnen mit der App "BAföG Digital" für die Betriebssysteme Android (im Google Play-Store) und iOS (im App-Store von Apple) kostenlos eine App zur Verfügung, die Sie bei der Antragsstellung unterstützt.
Mit der App können Sie:
Sie können die App auch nutzen, um Ihren zuvor ausgedruckten und unterschriebenen BAföG-Antrag zu fotografieren und zu übermitteln. Mehr über die Möglichkeiten der Online-Antragsstellung erfahren Sie hier.
Damit potenziell allen Studierenden ein Auslandsaufenthalt offen steht, gibt es das BAföG für alle, die grundsätzlich förderberechtigt sind, auch im Ausland. In welchem Umfang die Zeit fern von zu Hause gefördert werden kann, hängt vom Gastland und von der Art des Aufenthalts ab (rechtliche Grundlagen sind § 5 und § 16 BAföG).
Für die Beantragung von Auslands-BAföG sind spezielle Ämter zuständig. Die jeweilige Adresse - abhängig von dem Land, in dem Sie studieren möchten – erfahren Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung des Antrags einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Es ist daher ratsam, den Antrag mindestens 6 Monate vor Reiseantritt zu stellen.
Gut zu wissen: Die höheren Förderungssätze bei einer Ausbildung im Ausland führen dazu, dass viele Studierende BAföG-berechtigt sind, die im Inland keine Förderung erhalten, weil das Einkommen der Eltern zu hoch ist.
Wenn Sie Kinder und einen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben, erhalten Sie seit Inkrafttreten des 27. BAföGÄndGeinen Kinderbetreuungszuschlag für eigene Kinder bis zum Alter von 14 Jahren in Höhe von 160 Euro monatlich. Auch bei einer Förderung über die Regelstudienzeit hinaus wird die Erziehung der eigenen Kinder bis zum 14. Lebensjahr anerkannt.
Zum Wintersemester 2022/2023 wird der Kinderbetreuungszuschlag auf 160 Euro monatlich für Kinder bis 14 Jahre angehoben. Auch bei einer Förderung über die Regelstudienzeit hinaus, wird die Erziehung der eigenen Kinder jetzt bis zum 14. Lebensjahr anerkannt.
Auch BAföG-Berechtigte, die sich während der Ausbildung um ihre pflegebedürftigen Eltern oder nahe Angehörige (ab Pflegegrad 3) kümmern, werden entlastet: Wer deshalb langsamer als geplant mit der Ausbildung vorankommt, bleibt künftig für eine angemessene Dauer auch über das Ende der Förderungshöchstdauer hinaus BAföG-berechtigt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim Amt für Ausbildungsförderung.
Nach dem vierten Fachsemester müssen Sie einen so genannten „Leistungsnachweis“ (Formblatt 5) vorlegen, um ab dem fünften Fachsemester BAföG beziehen zu können. Dafür bestätigt die oder der BAföG-Beauftragte Ihres Fachbereiches Ihren üblichen Leistungsstand zum Ende des vierten Fachsemesters. Der Leistungsnachweis ist für den Studiengang bzw. die Fachrichtung zu erbringen, für die die Förderung gewährt wird – bei Mehrfachstudiengängen grundsätzlich für jedes einzelne Fach.
Formblatt 5 müssen Sie dann nicht einreichen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Sollten Sie gegebenenfalls den geforderten Leistungsstand nicht erreicht haben, z. B. aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Kindeserziehung, Behinderung oder der Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 3, besteht die Möglichkeit, eine verspätete Vorlage des Leistungsnachweises zu beantragen. Dieser Antrag kann formlos beim Amt für Ausbildungsförderung gestellt werden. Bitte reichen Sie dazu das negativ bescheinigte Formblatt 5, die aktuelle Leistungsübersicht aller Leistungen (einschließlich der ggf. wegen Nichtbestehens oder Nichtantritt nicht erbrachten Leistung) sowie eine Erklärung, welche Leistungen fehlen und wann sie nachgeholt werden können, beim Amt für Ausbildungsförderung ein.
BAföG setzt sich zu einem Teil aus einem zinslosen Darlehen und zu einem anderen Teil aus einem Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, zusammen. Vereinfacht gesprochen gibt's hier also Geld vom Staat geschenkt. Die Entscheidung für oder gegen ein Studium sollte nicht von Verschuldungsängsten geleitet sein.
Die weitaus meisten für ein Studium mit BAföG geförderten Studierenden bekommen mit einem Hochschulabschluss einen gut bezahlten Job und sind in der Lage, ihre Rückzahlungsverpflichtung vollständig zu erfüllen. Sorge, das Studium nicht abzuschließen oder trotz Abschlusses nicht ausreichend Einkommen erzielen zu können, braucht niemand zu haben! Denn das System der Darlehensdeckelung im BAföG wurde mit der Gesetzesreform im Jahr 2019 noch weiter verbessert: Die monatliche Regelrate für die Rückzahlung beträgt 105 Euro, ab April 2020 sind es 130 Euro. Wer 77 Monatsraten getilgt hat, ist künftig endgültig schuldenfrei, ganz gleich, wie hoch das Darlehen ursprünglich war. In der Regel ist die Rückzahlung des Darlehensanteils beim BAföG daher künftig nach 6,5 Jahren abgeschlossen. Bei einem geringen Einkommen kann die Rückzahlung auch ausgesetzt werden. Wer das Darlehen trotz allen Bemühens nicht tilgen konnte, ist nach 20 Jahren schuldenfrei.
Sobald Ihnen Ihr BAföG-Bescheid vorliegt, ist aus diesem ersichtlich, wann Ihnen das BAföG ausgezahlt wird. Im Regelfall findet die Auszahlung immer am letzten Werktag des Monats für den folgenden Monat im Voraus statt.
Sofern Sie Nachzahlungen erhalten, können diese einmalig auch Mitte des Monats erfolgen.
Im Rahmen des bundesweiten Projektes „Stromspar-Check“ und des hessischen Projektes „Hessen checkt Strom“ können Haushalte mit geringem Einkommen eine kostenlose Energiespar-Beratung sowie kostenlose Strom- und Wasserspar-Artikel wie LED-Leuchtmittel, Wassersparduschköpfe usw. erhalten. Zu diesen Haushalten zählen auch BAföG-Beziehende mit eigener Wohnung und Stromrechnung. Ausgebildete Stromspar-Helferinnen und –Helfer kommen vorbei und führen die Stromspar-Checks in den Haushalten durch. In einem zweiten Termin gibt es dann Empfehlungen zum Energie- und Wassersparen und kostenlosen Strom- und Wasserspar-Artikel werden zur Verfügung gestellt. Im Rahmen des Landesprogramms besteht sogar die Möglichkeit ein altes, ineffizientes Kühlgerät kostenfrei durch ein neues, energiesparendes Gerät ersetzt zu bekommen.
Wie kann ich einen kostenlosen Stromspar-Check bekommen?
BAföG-Empfänger mit eigener Wohnung und Stromrechnung haben Anspruch auf eine kostenfreie Energie- und Umweltschutzberatung. Um einen Termin dafür zu vereinbaren, können Interessierte einfach telefonisch oder per E-Mail mit der entsprechenden Stelle Kontakt aufnehmen.
In Gießen koordiniert das Unternehmen ZAUG gGmbH die Stromspar-Checks. Ansprechpartner sind hier Dirk Haas (Telefon: 0641/ 95 225 - 75) und Oliver Rabah (Telefon: 0641/ 95 225 - 76). Beide sind außerdem über die E-Mail-Adresse SSC@zaug.de erreichbar. Weitere Infos gibt es auf der Website von ZAUG.
In Fulda kümmert sich die Caritas um die Stromspar-Checks. Ansprechpartner sind hier Marco Möller und Mike Betz. Beide sind telefonisch unter 0661 / 2428-366 und via E-Mail an energiesparcheck@caritas-fulda.de erreichbar. Weitere Infos gibt es auf der Website der Caritas Fulda.
Über die Seite www.stromspar-check.de sind alle bundesweiten Stromspar-Check-Standorte einsehbar. Ein Termin kann dort auch über ein Online-Formular vereinbart werden.
In Friedberg steht das Angebot derzeit nicht zur Verfügung.
Haben Sie die Fachrichtung gewechselt oder planen Sie einen Fachrichtungswechsel, teilen Sie dies dem Amt für Ausbildungsförderung bitte unverzüglich mit. Sie müssen den Fachrichtungswechsel auf dem Vordruck „Begründung für den Fachrichtungswechsel" (s. Vordrucke weiter oben auf dieser Seite) erläutern und mit einer Semestereinstufungsbescheinigung der Hochschule und der Exmatrikulation der vorherigen Hochschule beim Amt für Ausbildungsförderung einreichen. Erfolgt der Fachrichtungswechsel nach dem vierten Fachsemester, werden ein Notenspiegel der vorherigen Hochschule und Nachweise für die Wechselgründe verlangt. Ein Fachrichtungswechsel nach dem fünften Fachsemester ist nur noch mit „unabweisbaren Gründen" möglich, falls keine Anrechnung der vorherigen Semester erfolgt.
Wir empfehlen Ihnen dringend, sich in jedem Fall vor einem Fachrichtungswechsel beraten zu lassen!
Beim erstmaligen Wechsel wird die Ausbildungsförderung weiterhin als Zuschuss/Darlehen gewährt. Ein mehrmaliger Wechsel oder Abbruch aus wichtigem Grund kann dazu führen, dass die neue Ausbildung nicht vollständig mit der Förderungsart Zuschuss/Darlehen gefördert wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn Zeiten der ursprünglichen Ausbildung nicht (vollständig) auf die neue Ausbildung angerechnet werden. Dann werden die zusätzlich gewährten Semester als Staatsdarlehen gewährt. Erfolgt der Wechsel oder Abbruch jedoch aus „unabweisbarem Grund", bleibt es bei der Förderungsart Zuschuss/Darlehen.
Sie sind sich bereits sicher, dass Sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG haben und brauchen einen Bescheid darüber?
In diesem Fall ist es ausreichend, wenn Sie einenBAföG-Antrag über www.bafoeg-digital.de stellen und dabei folgende Unterlagen einreichen:
In Einzelfällen kann es sein, dass weitere Nachweise erforderlich sind. Dies teilen wir Ihnen mit, wenn das auf Sie zutrifft.
Einen Ablehnungsbescheid für das Wohngeldamt / Jobcenter stellen wir dann nicht aus, wenn Sie z. B. wegen der Anrechnung von eigenem Vermögen oder zu hohem eigenen Einkommen bzw. zu hohem Einkommen der Eltern keinen Anspruch haben.
Alle BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger können während ihres Studiums einmalig für ein Semester zusätzlich BAföG bekommen – über die normale Förderungshöchstdauer hinaus. Dieses Flexibilitätssemester können sie ohne Begründung beantragen, entweder im Bachelor- oder im Masterstudium.
Die Studienstarthilfe beträgt einmalig 1.000 Euro und ist ein Zuschuss. Sie ist für Erstsemester aus einkommensschwachen Haushalten gedacht. Informationen dazu haben wir hier für Sie bereitgestellt.
Wenn Sie keinen Kontakt zu einem Elternteil oder auch beiden Elternteilen haben bzw. deren Aufenthaltsort unbekannt ist, setzen Sie sich bitte schnellstmöglich mit uns in Verbindung, sodass wir Ihnen den weiteren Ablauf erklären können. Die Kontaktdaten des Amtes für Ausbildungsförderung finden Sie auf der Seite rechts (Desktopansicht) oder ganz unten (mobile Ansicht).
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag - Donnerstag: 9.00 - 15.00 Uhr
Freitag: 9.00 - 14.30 Uhr
Offene Sprechzeiten:
(keine Terminvereinbarung erforderlich)
Montag | Mittwoch | Freitag: 10.00 – 14.00 Uhr
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Montag - Donnerstag: 9.00 - 15.00 Uhr
Freitag: 9.00 - 14.30 Uhr
Offene Sprechzeiten:
(keine Terminvereinbarung erforderlich)
Montag | Mittwoch | Freitag: 10.00 – 14.00 Uhr
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Montag - Donnerstag: 9.00 - 15.00 Uhr
Freitag: 9.00 - 14.30 Uhr
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(keine Terminvereinbarung erforderlich)
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Freitag: 9.00 - 14.30 Uhr
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(keine Terminvereinbarung erforderlich)
Montag | Mittwoch | Freitag: 10.00 – 14.00 Uhr