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GELD IM STUDIUM

BAföG, Nebenjobs, Stipendien, Kredite & Co.

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Ohne Moos nix los – der platte Spruch gilt natürlich auch für Studierende. Denn nur durch eine gesicherte Studienfinanzierung ist es möglich, sich ganz auf den Lernstoff zu konzentrieren. Studierenden stehen grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung ihres Studiums offen – vom Erhalt von BAföG-Leistungen über Unterhalt durch die Eltern, Nebenjobs oder Stipendien bis hin zu Darlehen. Natürlich nutzen viele Studierende auch mehrere Quellen gleichzeitig zur Finanzierung ihres Studiums.

Mit den hier verfügbaren Informationen können Sie sich einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten der Studienfinanzierung verschaffen. Wir empfehlen Ihnen, zusätzlich unser persönliches Beratungsangebot der Abteilung Beratung & Soziales zu nutzen, da die einzelnen Förderungsmöglichkeiten stark von Ihren persönlichen Voraussetzungen abhängen.

Wenn Sie gezielte Fragen zum BAföG haben, sind die Kolleginnen und Kollegen des Amtes für Ausbildungsförderung gerne für Sie da.

BAföG – die staatlich geförderte Studienfinanzierung

Mit Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – kurz: BAföG – unterstützt der Staat Studierende und deren Familien, wenn der Elternunterhalt nicht ausreicht bzw. die Eltern nicht in der Lage sind, die Ausbildung selbst zu finanzieren. Derzeit erhalten knapp ein Viertel der rund 2,9 Millionen Studierenden in Deutschland BAföG.
Weitaus mehr Studierende hätten Anspruch auf BAföG, machen diesen aber leider nicht geltend, obwohl es Geld vom Staat geschenkt gibt. BAföG-Leistungen werden in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Hinzu kommt, dass Studierende vom Darlehensbetrag später maximal 10.010 Euro zurückzahlen müssen, obwohl sie u.U. mehr als das Fünffache während eines Studiums erhalten können.

BAföG gilt aufgrund des Antragsverfahrens häufig als kompliziert und aufwändig. Die Höhe der Leistungen, die jemand erhält, hängt zudem davon ab, welche persönlichen Voraussetzungen gegeben sind. Fragen zum BAföG werden also häufig nur mit „Es kommt drauf an“ zu beantworten sein. Wir empfehlen Ihnen, sich davon nicht abschrecken zu lassen und zu prüfen, ob Leistungen nach dem BAföG für Sie infrage kommen oder nicht. Die Zeit, die Sie für die Antragstellung aufwenden, ist gut investierte Zeit in Ihre Zukunft. Viele Informationen haben wir bereits online für Sie bereitgestellt. Auch die Antragsstellung selbst ist durch das 27. BAföGÄndG stark vereinfacht worden. Auf der Website BAföG Digital können Sie unkompliziert einen Online-Antrag stellen. Falls Sie noch Rückfragen haben, kommen Sie gerne zu unseren offenen Sprechzeiten ins Amt für Ausbildungsförderung – Sie brauchen keinen Termin!

Bitte beachten Sie, dass Dokumente zum BAföG für das Amt für Ausbildungsförderung grundsätzlich ausschließlich schriftlich eingereicht werden können, und zwar auf dem Postweg, digital über BAföG Digital oder mithilfe der App „BAföG Digital“. Wichtig: Der Dokumenten-Upload über BAföG Digital und die App „BAföG Digital“ ist nur möglich, wenn Sie dort vorher schon einen Antrag gestellt haben.

mehr über BAföG erfahren

Unterhalt der Eltern

Prinzipiell sind Eltern – sofern sie nach dem Unterhaltsrecht leistungsfähig sind – dazu verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder in deren Erstausbildung aufzukommen. Das gilt auch für ein Studium. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 1610 Abs. 2 BGB. Wenn Sie sich für ein Studium interessieren, sollten Sie auf jeden Fall mit Ihren Eltern sprechen, ob und in welcher Höhe diese Sie bei der Studienfinanzierung unterstützen können. 

Sollten Ihre Eltern nicht in der Lage sein, Ihre Ausbildung in ausreichender Höhe zu finanzieren, besteht die Möglichkeit BAföG-Leistungen zu erhalten.

Stipendien – Förderung durch Dritte

Der Erhalt eines Stipendiums ist die attraktivste Möglichkeit der Studienfinanzierung, da es nicht zurückgezahlt werden muss. Es gibt zahlreiche Stipendiengeber wie zum Beispiel Kirchen, Parteien, Firmen, Gewerkschaften oder auch private Stiftungen, die Stipendiaten nicht nur finanziell, sondern häufig auch ideell fördern. Die Höhe des Stipendiums orientiert sich bei staatlich geförderten Stiftungen am BAföG-Satz, zusätzlich gibt es eine Studienkostenpauschale in Höhe von 300 Euro.
Chancen auf ein Stipendium haben nicht nur Hochbegabte, denn neben sehr guten bis guten Leistungen zählen auch Kriterien wie politisches oder soziales Engagement.

Ausführliche Informationen zu Stipendien erhalten Sie in der Abteilung Beratung & Soziales sowie auf den folgenden Websites: 

Nebenjobs

Rund zwei Drittel der Studierenden arbeiten neben ihrem Studium, um dieses finanzieren zu können, z.B. in Minijobs (bis 538 Euro), Midijobs (bis 2.000 Euro) oder befristeten Beschäftigungen (z.B. in der vorlesungsfreien Zeit). Wer jobbt, sollte aber darauf achten, sein Studium zeitlich nicht zu gefährden. Außerdem ist zu beachten, dass Arbeitszeit und Arbeitsentgelt Auswirkungen auf die Sozialversicherungen haben können. Wer BAföG erhält, sollte auf seinen Zuverdienst achten und durchschnittlich maximal 556 Euro im Monat verdienen, da die BAföG-Leistungen sonst gekürzt werden. Gerne berät Sie unser Team der Abteilung Beratung & Soziales, um zu klären, welche Jobs für Sie in Frage kommen.

Über Jobangebote aus der Region können Sie sich in unserer Jobbörse für Studierende informieren.

Jobratgeber

Um Sie bei der Suche nach Jobs zu unterstützen, haben wir in unserem Jobratgeber Fragen & Antworten zusammengestellt und hilfreiche Links und Anlaufstellen aufgelistet:

Bei mehreren 538 Euro-Jobs darf das gesamte regelmäßige Einkommen pro Monat maximal 538 Euro betragen. Andernfalls handelt es sich nicht mehr um Minijobs und es müssen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden.

Eine Kombination aus Minijob auf 538 Euro-Basis mit einer kurzfristigen Beschäftigung ist aber möglich, ohne dass die Verdienste zusammen­gerechnet werden.

Eine kurzfristige Beschäftigung darf im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern. Es können auch mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt werden, die zusammen die genann­te Grenze aber nicht überschreiten dürfen. Eine kurzfristige Beschäf­ti­gung ist also nicht dauerhaft oder regelmäßig, sondern nur gele­gent­lich. Sie kann sowohl während der Vorlesungs- als auch der vorlesungsfeien Zeit ausgeübt werden.

In der Vorlesungszeit gilt bei der kurzfristigen Beschäftigung die Ausnahme von der 20h-Regel, d.h. Sie können hier mehr Stunden bis hin zu Vollzeit arbeiten, wenn Ihr Stundenplan dies zulässt. Insgesamt dürfen zusammen mit weiteren befristeten Arbeits­verhält­nissen innerhalb eines Zeitjahrs jedoch nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) über 20h/Woche gearbeitet werden.

Die Höhe des Verdienstes spielt bei der kurzfristigen Beschäf­tigung keine Rolle. Sie ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungs­frei.

Studierende, die parallel zum Studium einen Nebenjob ausüben, mit dem sie ein regelmäßiges Einkommen von mehr als 538 Euro erzielen, haben weniger Sozialabgaben zu leisten als nichtstudierende bzw. voll sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmende. Sie haben keine Abzüge für die Arbeitslosenversicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass sie in der Vorlesungszeit maximal 20h/Woche jobben. Wird eine Werkstudierendentätigkeit mit einem Minijob kombiniert, zählt dabei die Arbeitszeit von beiden Jobs. In der vorlesungsfreien Zeit darf die Beschäftigung in Vollzeit ausgeübt werden, ohne dass sich am Werkstudierendenstatus etwas ändert. Die Werkstudierendenregelung endet mit dem Monat, in dem man über das Studienergebnis schriftlich informiert wurde.

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da es dabei auf die persönliche Situation ankommt. Für eine Werkstudierendentätigkeit muss die 20h-Regel in der Vorlesungszeit beachtet werden. Internationale Studierende haben besondere Regeln zu beachten. Zudem gibt es Einkommens­grenzen z.B. für familienversicherte sowie BAföG-beziehende Studierende. Kommen Sie am besten in die Beratung. Wir besprechen mit Ihnen, was Sie persönlich beim Jobben beachten müssen.

Eine Vollzeit-Tätigkeit, die parallel zum Studium ausgeübt wird, führt nicht zur Exmatrikulation. Allerdings geht mit ihr der Verlust des Studierenden­status in der Sozialversicherung einher. D.h. für Studierende, die während des Semesters regelmäßig mehr als 20h/Woche bzw. Vollzeit arbeiten, greift die Werkstudierendenregelung nicht mehr und sie werden stattdessen voll sozialversicherungspflichtig beschäftigt (Ausnahme: kurzfristige Beschäftigung).   

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag haben, besteht für Sie rein rechtlich betrachtet Anspruch auf Lohn. Der Arbeitgeber kann Sie außerdem nicht ohne Weiteres einfach in den Urlaub schicken. Vielleicht können Sie hier eine einvernehmliche Lösung finden. Wir raten davon ab, überstürzt einen Auflösungsvertrag zu unterschreiben.

Sollte Ihnen gekündigt werden, gilt diese Kündigung nur, wenn folgende Punkte beachtet werden:

  1. Die Kündigung erfolgt schriftlich. Mündliche oder elektronische Kündigungen reichen nicht aus und sind ungültig.
  2. Die Kündigungsfristen werden eingehalten. Diese betragen in der Regel mindestens vier Wochen und in der Probezeit 14 Tage.

Allgemeine Informationen zur studentischen Krankenversicherung finden Sie hier.

Generell gilt: Solange Sie Ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend dem Studium widmen, bleiben Sie als Studierende krankenversichert, auch wenn Sie nebenher arbeiten. Sind Sie familienversichert, dürfen Sie eine geringfügige Tätigkeit (Minijob) ausüben bzw. bei anderen Einnahmen bis zu 505 Euro monatlich (ggf. zzgl. Werbungskostenpauschale) verdienen. Sollten Sie darüber hinaus Beratungsbedarf zu Ihrer individuellen Situation haben, so lassen Sie sich gerne von uns beraten!

Sie haben weitere Fragen zum Thema oder benötigen Hilfe? Dann wenden Sie sich gerne an unser Team der Sozialberatung, das Sie von montags bis donnerstags von 9.00 bis 15.00 Uhr und freitags von 9.00 bis 14.30 Uhr telefonisch unter 0641 40008-160 oder per E-Mail an beratung.soziales@stwgi.de erreichen. 

Gerne können Sie auch die offenen Sprechzeiten nutzen, für die Sie keinen Termin benötigen.

Geld leihen: Kredite & Darlehen

Es gibt verschiedene Kreditangebote für Studierende. Grundsätzlich raten wir Ihnen, nicht vorschnell einen Vertrag abzuschließen und Studienkredite möglichst nur phasenweise in Anspruch zu nehmen, damit Sie am Ende Ihres Studiums nicht vor einem Schuldenberg stehen. Die Konditionen und Zinssätze variieren stark, sodass Sie die Angebote genau prüfen und vergleichen sollten. Unser Team der Abteilung Beratung & Soziales steht Ihnen dabei gerne zur Seite und prüft auch, ob Ihnen nicht günstigere Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Die bekanntesten Kredite sind die der KfW-Förderbank: der KfW-Studienkredit (möglich ab dem 1. Semester) und der KfW-Bildungskredit (möglich erst ab einer fortgeschrittenen Studienphase). Darüber hinaus bietet das Studierendenwerk Gießen den Studierenden in Gießen, Friedberg und Fulda ein zinsfreies (aber mit einer Verwaltungsgebühr belegtes) Studienabschlussdarlehen in Höhe von max. 3.000 Euro an, damit Sie sich in der letzten Phase Ihres Studiums ganz auf die Prüfungen konzentrieren können. Eine Bürgschaft sowie eine persönliche Vorsprache in der Abteilung Beratung & Soziales sind für die Antragstellung notwendig.

Bitte beachten Sie, dass das Studierendenwerk Gießen ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr als KfW-Vertriebspartner fungiert. Wer einen KfW-Studienkredit beantragen oder freischalten lassen möchte, muss sich daher an andere Vertriebspartner der KfW wenden. Sie erhalten bei der Abteilung Beratung & Soziales aber weiterhin alle Informationen zu den KfW-Krediten für Studierende!

FAQ Geld im Studium

Studierenden stehen verschiedene Möglichkeiten zur Finanzierung ihres Studiums offen – vom Erhalt von BAföG-Leistungen über Unterhalt durch die Eltern, Nebenjobs oder Stipendien bis hin zu Darlehen. Natürlich nutzen viele Studierende auch mehrere Quellen gleichzeitig zur Finanzierung ihres Studiums. Wenn Sie unsicher sind, welche Möglichkeiten für Sie infrage kommen, nehmen Sie gerne unsere Studienfinanzierungs-Beratung in Anspruch.

Wer BAföG erhält, muss nur die Hälfte des erhaltenen Betrages bzw. max. 10.010 Euro zurückzahlen - und das ohne Zinsen. Der Rest ist ein Zuschuss bzw. einfach gesprochen: geschenktes Geld. Das Verschuldungsrisiko ist somit äußerst gering, zumal die Rückzahlung des Darlehensanteils einkommensabhängig erfolgt. BAföG ist also wirklich eine gute Idee!
Weitere Informationen zum Thema haben wir für Sie auf unseren BAföG-Seiten zusammengestellt.

Noten sind nur ein Kriterium für den Erhalt eines Stipendiums und man braucht kein 1,0-Abitur dafür. Wer gute Noten – gekoppelt mit ehrenamtlichen Engagement – vorweisen kann, sollte sich um ein Stipendium bewerben. Unsere Abteilung Beratung & Soziales hilft gerne dabei.

Das Studierendenwerk Gießen informiert zu verschiedenen Krediten und bietet ein Studienabschlussdarlehen an, das bei der Abteilung Beratung & Soziales beantragt werden kann.

Prinzipiell sind Eltern – sofern sie leistungsfähig sind – gesetzlich dazu verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder in deren Erstausbildung aufzukommen. Das gilt auch für ein Studium. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 1610 Abs. 2 BGB. 

Auch eine zweite Ausbildung ist von den Eltern zu finanzieren, wenn diese in einem inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang zur ersten steht. Sollten Ihre Eltern nicht mehr unterhaltsverpflichtet für Sie sein, kann elternunabhängiges BAföG infrage kommen.

Studierende können nur in bestimmten Ausnahmefällen Sozialleistungen in Anspruch nehmen: z.B. während krankheitsbedingter Urlaubssemester, für Mehrbedarfe während der Schwangerschaft, wenn sie alleinerziehend sind oder bei chronischer Erkrankung/Behinderung. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können Studierende in der Regel nur für Familienangehörige oder im Einzelfall als Härtefalldarlehen am Ende des Studiums erhalten. 

Unter bestimmten Umständen können Studierende Wohngeld erhalten (siehe nächste Frage).

Wohngeld ist eine Sozialleistung, die für Studierende infrage kommen kann, die keinen BAföG-Anspruch dem Grunde nach haben (z.B. wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer) oder mit einer Person zusammenleben, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG hat (z.B. ein minderjähriges Kind). 

Antragsformulare erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldstelle der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung.

Informationen zum Thema Jobben finden Sie in unserem Jobratgeber.

In Deutschland muss jeder Haushalt einen Rundfunkbeitrag, den sogenannten „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (ehemals GEZ-Gebühr), für die Nutzung der Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender zahlen (18,36 Euro pro Monat). 

Als Haushalt zählt jede abgeschlossene Wohneinheit, also müssen auch Bewohnerinnen und Bewohner von Einzelapartments im Studierendenwohnheim den Beitrag zahlen. Eine WG, deren Eingangstür nicht allgemein zugänglich ist, gilt ebenfalls als eine Wohneinheit, so dass sich alle nicht beitragsbefreiten Personen (s.u.) den Beitrag teilen können.

Zimmer in Studierendenwohnheimen gelten als Wohnung. Demnach ist für jedes Wohnheimzimmer der volle Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro pro Monat zu zahlen. Die Regelung gilt dann, wenn die Zimmer von einem allgemein zugänglichen Flur abgehen, unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügen. Sind die Räumlichkeiten eines Studierendenwohnheims so gestaltet, dass sie denen einer privaten Wohnung bzw. Wohngemeinschaft ähneln, ist jeweils nur ein Beitrag pro Wohnung zu zahlen. Dies gilt dann, wenn die Zimmer durch eine eigene Wohnungstür von einem allgemein zugänglichen Flur oder Treppenhaus abgetrennt sind, zu der nur die Bewohnerinnen und Bewohner der WG einen Schlüssel haben.

Ganz vom Beitrag befreit sind BAföG-beziehende Studierende. Studierende mit Hör- und Sehbeeinträchtigung können je nach Schweregrad ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden.

Weiterhin können sich auch Studierende, die keine Beihilfen beziehen, als Härtefall von den Gebühren befreien lassen, wenn ihr Einkommen das Existenzminimum (Bedarfssätze nach SGB XII) nicht übersteigt. Auch Rückzahlungen bis zu drei Jahre sind möglich, wenn das Einkommen für den gesamten Zeitraum nachgewiesen wird.

Weitere Informationen sind zu finden auf der Website des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" und des Deutschen Studierendenwerks (DSW) zu finden.  

Viele Unternehmen bieten spezielle Rabatte für Studierende an – in der Regel reicht es aus, Ihren Studierendenausweis vorzulegen, wenn Sie die Vergünstigung in Anspruch nehmen wollen. Erkundigen Sie sich in jedem Fall auch, welche Leistungen Sie schon über Ihren Semesterbeitrag mitfinanzieren. So können Sie zum Beispiel mit dem Semesterticket den öffentlichen Nahverkehr nutzen und kostenlos bestimmte Veranstaltungen besuchen. Es lohnt sich, bei Ihrem AStA diesbezüglich einmal nachzufragen. 

Nutzen Sie gerne auch die Leistungen, die wir Ihnen als Studierendenwerk bieten. So können Sie zum Beispiel in den Mensen und Cafeterien zu einem vergünstigten Preis essen, unsere umfangreichen Beratungs- und Serviceangebote in Anspruch nehmen oder eine unserer kostenfreien oder kostengünstigen Veranstaltungen besuchen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, in einem unserer Wohnheime zu wohnen.

Im Rahmen des bundesweiten Projektes „Stromspar-Check“ und des hessischen Projektes „Hessen checkt Strom“ können Haushalte mit geringem Einkommen eine kostenlose Energiespar-Beratung sowie kostenlose Strom- und Wasserspar-Artikel wie LED-Leuchtmittel, Wassersparduschköpfe usw. erhalten. Zu diesen Haushalten zählen auch BAföG-Beziehende mit eigener Wohnung und Stromrechnung. Ausgebildete Stromspar-Helferinnen und –Helfer kommen vorbei und führen die Stromspar-Checks in den Haushalten durch. In einem zweiten Termin gibt es dann Empfehlungen zum Energie- und Wassersparen und kostenlosen Strom- und Wasserspar-Artikel werden zur Verfügung gestellt. Im Rahmen des Landesprogramms besteht sogar die Möglichkeit ein altes, ineffizientes Kühlgerät kostenfrei durch ein neues, energiesparendes Gerät ersetzt zu bekommen.

Wie kann ich einen kostenlosen Stromspar-Check bekommen?

BAföG-Empfänger mit eigener Wohnung und Stromrechnung haben Anspruch auf eine kostenfreie Energie- und Umweltschutzberatung. Um einen Termin dafür zu vereinbaren, können Interessierte einfach telefonisch oder per E-Mail mit der entsprechenden Stelle Kontakt aufnehmen.

In Gießen koordiniert das Unternehmen ZAUG gGmbH die Stromspar-Checks. Ansprechpartner sind hier Dirk Haas (Telefon: 0641/ 95 225 - 75) und Oliver Rabah (Telefon: 0641/ 95 225 - 76). Beide sind außerdem über die E-Mail-Adresse SSC@zaug.de erreichbar. Weitere Infos gibt es auf der Website von ZAUG.

In Fulda kümmert sich die Caritas um die Stromspar-Checks. Ansprechpartner sind hier Marco Möller und Mike Betz. Beide sind telefonisch unter 0661 / 2428-366 und via E-Mail an energiesparcheck@caritas-fulda.de erreichbar. Weitere Infos gibt es auf der Website der Caritas Fulda.

Über die Seite www.stromspar-check.de sind alle bundesweiten Stromspar-Check-Standorte einsehbar. Ein Termin kann dort auch über ein Online-Formular vereinbart werden.

In Friedberg steht das Angebot derzeit nicht zur Verfügung.

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Über uns
24. September 2024

Herzlich Willkommen im Wintersemester 2024/2025!

Für alle, die jetzt ihr Studium an einer Hochschule anfangen, beginnt ein neuer Lebensabschnitt. Die Erstsemesterbegrüßungsveranstaltungen sind eine gute Gelegenheit, Sie willkommen zu heißen, Ihnen unsere Angebote vorzustellen und Ihre Fragen zu beantworten.

Beratung
5. September 2024

Stromspar-Check hilft Energie- und Geld sparen

Im Rahmen des bundesweiten Projektes „Stromspar-Check“ und des hessischen Projektes „Hessen checkt Strom“ können BAföG-Beziehende mit eigener Wohnung und Stromrechnung eine kostenlose Energiespar-Beratung sowie kostenlose Strom- und Wasserspar-Artikel wie LED-Leuchtmittel, Wassersparduschköpfe usw. erhalten.

Geld
3. September 2024

Studienstarthilfe: 1.000 Euro zum Studienstart

Ab sofort kann die Studienstarthilfe über das Portal www.bafoeg-digital.de beantragt werden. Die Studienstarthilfe beträgt einmalig 1.000 Euro und ist ein Zuschuss. Sie ist für Erstsemester aus einkommensschwachen Haushalten gedacht.

Über uns
29. Juli 2024

Digitale Feedbackbögen zur Bewertung unserer Beratungsangebote

Das Studierendenwerk Gießen stellt ab sofort seine Kundenzufriedenheitsbögen zur Bewertung der Beratungsleistung auf digital um. Wer eine Beratung der Wohnheimverwaltung, der Abteilung Beratung & Soziales oder des Amts für Ausbildungsförderung in Anspruch nimmt, kann das Feedback nun in digitalisierter Form geben.

Geld
24. Juli 2024

JETZT BAföG-Wiederholungsantrag stellen!

Wenn Sie aktuell BAföG empfangen und Ihr Bewilligungszeitraum im September 2024 endet, sollten Sie den BAföG-Wiederholungsantrag so schnell wie möglich stellen, um eine lückenlose Weiterförderung zu erhalten.

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