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AFBG: LEISTUNGEN NACH DEM AUFSTIEGSFORTBILDUNGS­FÖRDERUNGSGESETZ

Mit dem Aufstiegs-BAföG Fortbildungen nach der Berufsausbildung finanzieren

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Das „Aufstiegs-BAföG“ (nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG) verfolgt das Ziel, die berufliche Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und die Gründung von Existenzen zu erleichtern. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in allen Berufsbereichen, einschließlich Gesundheits- und Pflegeberufe. Und zwar unabhängig davon, in welcher Form die Fortbildung durchgeführt wird – sei es in Vollzeit, in Teilzeit, schulisch, außerschulisch, mediengestützt oder als Fernunterricht. Typische Aufstiegsfortbildungen sind etwa Meister- und Fachwirtkurse oder Fortbildungen zur Technikerin/zum Techniker oder zur Erzieherin/zum Erzieher. Es gibt mehr als 700 weitere gleichwertige – und damit mit AFBG förderfähige – Fortbildungen. Pro Person können Leistungen nach dem AFBG nur für eine Maßnahme in Anspruch genommen werden. Eine Altersgrenze gibt es im AFGB nicht.
Im Folgenden haben wir einige wichtige Informationen zum AFBG für Sie zusammengestellt. Umfassende Informationen, Antragsformulare und Förderbeispiele finden Sie auch auf der Website des Bundesministerums für Bildung und Forschung.


Bitte beachten Sie, dass Dokumente und offizielle Informationen für das Amt für Ausbildungsförderung grundsätzlich ausschließlich schriftlich eingereicht werden können. Formblätter fürs AFBG müssen zwingend im Original auf dem Postweg eingereicht werden. 

Wer kann gefördert werden?

Förderungsberechtigt nach dem AFBG sind Deutsche und bestimmte Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern, z.B. aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel verfügen bzw. sich bereits drei Jahre in Deutschland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind.

Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einem vergleichbaren Ausbildungsverhältnis.

Eine Altersgrenze gibt es im AFBG nicht.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen in Vollzeit- und in Teilzeitform (berufsbegleitend), die mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, entsprechenden landes- oder bundesrechtlichen Regelungen oder als Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) erfolgen und mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Anträge sollten rechtzeitig – ca. 2 Monate – vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Unterhaltsbeiträge werden ab Beginn des Monats geleistet, in dem der Lehrgang tatsächlich beginnt, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Eine rückwirkende Bewilligung ist somit nicht möglich. Maßnahmebeiträge (Lehrgangs- u. Prüfungsgebühren) müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme (maßgeblich ist der letzte Unterrichtstag vor der letzten Prüfung) oder des Maßnahmeabschnitts beantragt werden. 

Weitere Informationen sowie die Antragsformulare erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie auf der Website des Landes Hessen

Was braucht man für einen Antrag und wie muss er gestellt werden? 

Folgende Formulare werden zur Beantragung von Leistungen nach AFBG benötigt:

Bei Teilzeitmaßnahmen:

  • Formblatt A
  • Formblatt B (bitte von der Fortbildungsstätte ausfüllen lassen)
  • Formblatt F (nur nach Aufforderung)
  • Formblatt Z (bitte von der Prüfungsstelle ausfüllen lassen)

Zusätzlich werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Kopie der Lehrgangsrechnung, sobald diese vorliegt

 Bei Vollzeitmaßnahmen:

  • Formblatt A
  • Anlage 1 zu Formblatt A (bitte Belege beifügen)
  • Formblatt B (bitte von der Fortbildungsstätte ausfüllen lassen)
  • Formblatt F (nur nach Aufforderung)
  • Formblatt Z (bitte von der Prüfungsstelle ausfüllen lassen)
  • Bescheinigung zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Dauer der Maßnahme

 Zusätzlich werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Kopie der Lehrgangsrechnung, sobald diese vorliegt
  • Nachweise über evtl. Einkommen während der Maßnahme
  • Nachweise über Ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Kopie des Fahrzeugscheins (falls vorhanden)
  • Nachweis über den Wert Ihres Kfz (Händlereinkaufswert, Wertermittlung z.B. unter www.dat.de möglich)

 Bei Verheirateten:

  • Anlage 2 zu Formblatt A
  • Kopie des Steuerbescheides aus dem vorletzten Kalenderjahr

Bei Ausländerinnen und Ausländern: 

  • Anlage 3 zu Formblatt A

Die Antragsformulare erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und auf der Website des Landes Hessen

Formblätter reichen Sie bitte immer im Original und unterschrieben bei der für Sie zuständigen Behörde ein (bitte nicht per E-Mail, Fax oder Upload). In Einzelfällen können weitere Unterlagen für die Bearbeitung Ihres Antrags benötigt werden. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung.

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Posteingangs. Müssen Unterlagen nachgereicht werden, richtet sich die weitere Reihenfolge nach dem Datum des letzten Eingangs.

Wer ist zuständig für mich und meinen Antrag?

Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Leben Sie in Hessen, wenden Sie sich an eines der fünf hessischen Studenten- und Studierendenwerke.
Ein Beispiel: Sie leben in Gießen und möchten eine Weiterbildungsmaßnahme in Frankfurt absolvieren. In diesem Fall ist das Studierendenwerk Gießen für Sie zuständig.

Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks Darmstadt:
Städte Darmstadt und Offenbach, Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Offenbach und Odenwaldkreis

Studierendenwerk Darmstadt
Alarich-Weiss-Str. 3, Zi. 102
64287 Darmstadt

Telefon: 06151 16-29958
Telefon: 06151 16-29967
bafoeg@stwda.de
www.studierendenwerkdarmstadt.de


Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks Kassel:
Stadt Kassel, Landkreise Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner

Studierendenwerk Kassel | Campus-Center
Moritzstraße 18
34127 Kassel

Telefon: 0561 804-2568 oder -2554
foerderung@studierendenwerk.uni-kassel.de
www.studierendenwerk-kassel.de

Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks Frankfurt:
Städte Frankfurt am Main und Wiesbaden, Landkreise Main-Taunus, Rheingau-Taunus und Groß-Gerau

Studierendenwerk Frankfurt
Bockenheimer Landstr. 133
60325 Frankfurt am Main

Telefon: 069 798-28158
Telefon: 069 798-23289
stw.ffm@bafoeg-hessen.de
www.swffm.de


Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks Marburg:
Landkreise Hochtaunus, Lahn-Dill, Limburg-Weilburg und Marburg-Biedenkopf

Studentenwerk Marburg
Erlenring 5
35037 Marburg

Telefon: 06421 296-205
Telefon: 06421 296-215 oder -217
bafoeg@studentenwerk-marburg.de
www.studentenwerk-marburg.de

Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks Gießen:
Landkreise Fulda und Gießen, Main-Kinzig-Kreis, Vogelsberg- und Wetteraukreis

Studierendenwerk Gießen
Amt für Ausbildungsförderung | AFBG
Otto-Behaghel-Str. 23
35394 Gießen

Telefon: 0641 40008-400
ausbildungsfoerderung@stwgi.de
www.stwgi.de

In welchem Umfang kann man gefördert werden?

Der Umfang der Förderung richtet sich danach, ob die Fortbildungsmaßnahme in Voll- oder Teilzeit durchgeführt wird. In beiden Fällen wird zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommensunabhängiger Maßnahmebeitrag bis zu einem Höchstbetrag von 15.000 Euro gewährt (50 Prozent als Zuschuss und 50 Prozent als zinsverbilligtes Bankdarlehen durch die KfW). 
Ein Beispiel: Die Weiterbildungsmaßnahme kostet 6.500 Euro in Teilzeit. Sie erhalten als Zuschuss 3.250 Euro, der Darlehensanspruch gegenüber der KfW beträgt maximal 3.250 Euro.

Notwendige Kosten zur Anfertigung des Prüfungsstückes werden auf Nachweis bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis 2.000 Euro, ebenfalls mit 50 Prozent bezuschusst (die Beantragung erfolgt durch Formblatt M, das Sie sich auf der oben verlinkten Website des BMBF herunterladen können).

Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kinderbetreuungskosten bis zu 150 Euro je Kind unter 14 Jahren erhalten.

Vollzeitmaßnahme
Bei Vollzeitmaßnahmen müssen Lehrveranstaltungen an vier Werktagen in der Woche mit mindestens 25 Unterrichtsstunden à 45 Min. erteilt werden. Vollzeitmaßnahmen müssen innerhalb von 36 Monaten abgeschlossen sein. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen können einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt beantragen. Die tatsächliche Höhe dieses Unterhaltsbeitrages wird unter Berücksichtigung des Familienstandes, des Kranken- und Pflege- Versicherungsverhältnisses, nach dem Einkommen und Vermögen der Teilnehmenden und dem Einkommen der Ehegattin bzw. des Ehegatten berechnet. Einkommen und Vermögen der Eltern werden nicht betrachtet. Der maximale Unterhaltsbeitrag von Alleinstehenden, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten, beträgt derzeit 841 Euro, sofern anrechenbares Einkommen und Vermögen nicht vorhanden sind. Für Verheiratete erhöht sich der Unterhaltsbeitrag um 235 Euro und für jedes kindergeldberechtigte Kind um 235 Euro. Der Unterhaltsbeitrag wird voll als Zuschuss geleistet. Die Hinzuverdienstgrenze für Ledige beträgt ab Oktober 2022 520 Euro brutto. Vom Vermögen wird für Ledige ein Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro gewährt.

Darüber hinaus wird der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag während der Prüfungsvorbereitungsphase bis zu 3 Monate als Darlehen gewährt. Die Beantragung erfolgt durch Formblatt G. 

Teilzeitmaßnahme
Bei Teilzeitmaßnahmen müssen im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden à 45 Minuten je Monat stattfinden. Teilzeitmaßnahmen müssen innerhalb von 48 Monaten abgeschlossen sein.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Teilzeitmaßnahmen erhalten einen einkommens- und vermögensunabhängigen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und ein Darlehensanspruch in Höhe von 50 Prozent.
Grundsätzlich sollte bei allen angebotenen Fortbildungen darauf geachtet werden, dass die einzelnen Maßnahmeabschnitte innerhalb des maximalen Zeitrahmens nach 36 bzw. 48 Monaten abgeschlossen sein müssen. Wird die Maßnahme nicht innerhalb des maximalen Zeitrahmens abgeschlossen, wird die Förderung für die gesamte Maßnahme zurückgefordert. Das betrifft auch zunächst geförderte Maßnahmeabschnitte, die noch innerhalb des maximalen Zeitrahmens absolviert wurden.

Welche Bedingungen gelten für das Darlehen?

Die Darlehensförderung im Rahmen von AFBG erfolgt auf der Grundlage des im Bewilligungsbescheides dem Grunde nach festgestellten Förderungsanspruches. Auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides erhält die/der Antragstellende gesondert ein Darlehensangebot von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zugesandt, mit dem der Abschluss eines privatrechtlichen Darlehensvertrages bei der KfW verlangt werden kann. Die Vergabe und Abwicklung erfolgt ausschließlich über die KfW. Berechtigte können sich auch für ein geringeres Darlehen entscheiden, als im Bewilligungsbescheid ausgewiesen.

Das Darlehen ist während der Fortbildung und einer anschließenden zweijährigen Karenzzeit, maximal sechs Jahre, zins- und tilgungsfrei und wird danach mit einem günstigen Zinssatz verzinst. Das Darlehen ist innerhalb von zehn Jahren in monatlichen Raten von mindestens 128 Euro zu tilgen.

Existenzgründerinnen und -gründern werden unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag 66 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Darlehens erlassen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können fällige Rückzahlungen zunächst gestundet und nach endgültiger Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen endgültig erlassen werden.

Zudem werden Darlehensnehmenden, die die Abschlussprüfung bestanden haben, gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses, 40 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 AFBG erlassen.

Für Rückfragen zu den Darlehensbedingungen wenden Sie sich bitte ausschließlich an die KfW.

Wichtige Informationen zu Fehlzeiten im AFBG

Regelmäßige Teilnahme und Teilnahmenachweis (§ 9a AFBG) bei Präsenzunterricht und mediengestützten Lehrgängen (Teilzeit- und Vollzeitunterricht) sowie Fernunterrichtslehrgängen:

Es besteht die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme. Diese liegt vor, wenn die Teilnahme an mindestens 70 % der Präsenzstunden und bei Fernunterricht oder bei mediengestütztem Unterricht an mindestens 70 % der Leistungskontrollen nachgewiesen wird (vgl. § 9a Abs. 1 AFBG).

Regelmäßige Teilnahme an einem Fernlehrgang bedeutet sowohl die regelmäßige Teilnahme an den Präsenzphasen, als auch die Abgabe der zu bearbeitenden Fernlehrbriefe bzw. Einsendeaufgaben, auch wenn dies vom Lehrgangsträger nicht verpflichtend verlangt wird.

Nach 6 Monaten, zum Ende und bei Abbruch einer Maßnahme wird wegen der Prüfung der regelmäßigen Teilnahme ein sogenannter Teilnahmenachweis (Formblatt F) gefordert. Bei längeren Fortbildungsmaßnahmen und in besonderen Fällen können weitere Teilnahmenachweise angefordert werden (vgl. § 9a Abs. 2 AFBG). 

Sofern die Teilnahme nicht an mindestens 70 % der Präsenzstunden und bei Fernunterricht oder bei mediengestütztem Unterricht nicht an mindestens 70 % der Leistungskontrollen nachgewiesen wird (d.h. somit Fehlzeiten von mehr als 30 % vorliegen), werden die gesamten Fördermittel nach dem AFBG zurückgefordert, da in diesem Fall nicht mehr von einer regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme ausgegangen wird.

Die Förderung wird hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung gestellt.


Abbruch oder Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 4a AFBG): 

Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung, die ohne schuldhaftes Zögern (d.h. unverzüglich) dem Amt für Ausbildungsförderung vorzulegen ist. 

Unterbleibt eine solche Erklärung oder wird diese erst verspätet vorgelegt, kann sich die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer später nicht mehr auf diesen wichtigen Grund berufen. 

Schichtarbeit oder betriebliche Gründe (z.B. Arbeitgeber stellt Arbeitnehmer auf Grund der aktuellen Arbeitssituation nicht für die Fortbildung frei) stellen keine anzuerkennende Begründung für Fehlzeiten dar.


Längerfristige Erkrankungen sind unbedingt und unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen.

KONTAKT

Studierendenwerk Gießen
Amt für Ausbildungsförderung
Otto-Behaghel-Straße 23
35394 Gießen

Telefon: 0641 40008-400
ausbildungsfoerderung@stwgi.de

Bitte beachten Sie, dass Dokumente und offizielle Informationen für das Amt für Ausbildungsförderung grundsätzlich ausschließlich schriftlich - im Falle von Informationen mit eigenhändiger Unterschrift - eingereicht werden können (Einwurf in unseren Briefkasten, Postweg, Upload-Portal oder App „BAföG direkt“).

Telefonische Erreichbarkeit:
Dienstag | Donnerstag: 9.00 - 15.00 Uhr

Bis auf Weiteres keine offenen Sprechzeiten.

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Dienstag | Donnerstag: 9.00 - 15.00 Uhr

Bis auf Weiteres keine offenen Sprechzeiten.

© Studierendenwerk Gießen A.d.ö.R., Otto-Behaghel-Straße 23 – 27, D-35394 Gießen