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STUDIENSTARTHILFE

Einmalige Unterstützung in Höhe von 1.000 Euro für Studierende aus einkommensschwachen Haushalten

Die Studienstarthilfe beträgt einmalig 1.000 Euro und ist ein Zuschuss. Sie ist für Erstsemester aus einkommensschwachen Haushalten gedacht. Der Antrag kann ausschließlich digital gestellt werden: www.bafoeg-digital.de.

Ziel der Studienstarthilfe ist es, mögliche Hürden bei der Entscheidung für ein Studium zu verringern. Das Geld soll für typische Ausgaben verwendet werden, die mit dem Studienstart verbunden sind, wie zum Beispiel für den Semesterbeitrag, die Mietkaution oder ein Notebook. Die Studienstarthilfe kann einmalig, unabhängig vom BAföG beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet. Das BAföG wird für den monatlichen Lebensunterhalt und die Ausbildung gezahlt und muss ebenfalls beantragt werden. Der Antrag für die Studienstarthilfe muss bis zum Ende des zweiten Monats nach Studienbeginn eingereicht werden. Wer sein Studium zum Beispiel zum Wintersemester im Oktober startet, muss den Antrag bis spätestens 30. November stellen. Wer zum Sommersemester im April startet, muss den Antrag bis spätestens 31. Mai stellen. 

Das sind die Voraussetzungen. Die Studierenden müssen:

  • unter 25 Jahre alt sein,
  • erstmals an einer Hochschule in einem Vollzeitstudiengang immatrikuliert sein (nachzuweisen durch die Immatrikulationsbescheinigung),
  • eine Immatrikulationsbescheinigung vorlegen,
  • nachweisen, dass sie im Monat vor Studienbeginn Empfangender einer der folgenden Sozialleistungen waren:
    • Wohngeld (Bezug selbst oder als Haushaltsmitglied) nach dem Wohngeldgesetz,
    • Kinderzuschlag (Bezug selbst oder durch ihre Eltern; nicht zu verwechseln mit dem „Kindergeld“),
    • Bürgergeld (SGB II) oder Leistungen an Auszubildende (SGB II),
    • Sozialhilfe (SGB XII: Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder SGB XIV: Opfer/Hinterbliebene bei Gewalttaten/Vernachlässigung/Impfschäden),
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Weiterhin können junge Menschen die Studienstarthilfe beantragen, die in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) untergebracht sind und deren Eltern keine Maßnahmebeiträge leisten müssen.
 
Zu beachten: Die Nachweise dürfen nicht älter als 6 Monate vor Studienbeginn sein. Der Online-Antrag über das Antragsportal BAföG Digital muss die folgenden zwei Anlagen enthalten:

  1. Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule
  2. Bescheinigung, aus der sich der Bezug einer der oben genannten Sozialleistungen im Vormonat des Studienbeginns ergibt.

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