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12. Juli 2022

27. BAföG-Novelle verabschiedet

Mehr BAföG für mehr Studierende

Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag die kürzlich vom Bundestag beschlossene 27. BAföG-Novelle gebilligt. Wer bisher keine BAföG-Förderung erhalten hat, könnte aufgrund der Änderungen ab dem Wintersemester 2022/2023 BAföG erhalten. Die Verbesserungen gelten ab August/September 2022 für neue BAföG-Bewilligungen, sonst einheitlich ab Oktober 2022. Wir empfehlen dringend, einen Antrag zu stellen, um so den eigenen Anspruch ermitteln zu lassen. Wer direkt einen Antrag stellen möchte, kann dafür die Plattform www.bafög-digital.de nutzen.
Sofern Sie bereits einen Bescheid für das Wintersemester 2022/2023 erhalten haben, erhalten Sie von Amts wegen (= automatisch ) zum Wintersemester einen neuen Bescheid mit den Änderungen der 27. BAföG-Novelle. 

Im Folgenden geben wir einen Überblick darüber, welche Verbesserungen die 27. BAföG-Novelle bringt. Wir bedanken uns bei unserem Dachverband Deutsches Studentenwerk (DSW) für die Bereitstellung der Informationen.

Welche Änderungen treten mit der Umsetzung der 27. BAföG-Novelle in Kraft?

  • Anhebung der BAföG-(Eltern)Einkommensfreibeträge um ø 20,75 Prozent
  • Anhebung des BAföG-Einkommensfreibetrags für Studierende
    Bei BAföG-Geförderten bleibt ein 520 Euro-Minijob beim BAföG anrechnungsfrei, d.h. das in diesem Fall die Höhe der BAföG-Förderung unverändert bleibt.
  • Anhebung des BAföG-Vermögensfreibetrags
Vermögensfreibeträge § 29 BAföG
Auszubildende selbst

=> bis zum 30. Geburtstag: 15.000 Euro

=> ab dem 30. Geburtstag: 45.000 Euro

Ehe- oder Lebenspartnerin / Ehe- oder Lebenspartner 2.300 Euro (unverändert)
je Kind 2.300 Euro (unverändert)
  • Anhebung der BAföG-Bedarfssätze um ø 5,75 Prozent
    - Grundbedarf von 427 auf 452 Euro
    - Auswärtiger Unterkunftsbedarf von 325 (um 11 Prozent) auf 360 Euro
    - Unterkunftsbedarf bei den Eltern wohnend von 56 auf 59 Euro
    - Krankenversicherungszuschlag (bei eigenen KV-Beiträgen) von 84 auf 94 Euro
    - Pflegeversicherungszuschlag (bei eigenen PV-Beiträgen) von 25 auf 28 Euro
    - ab 30: Krankenversicherungszuschlag von max. 155 auf einheitlich 168 Euro
    - ab 30: Pflegeversicherungszuschlag von max. 34 auf einheitlich 38 Euro
  • Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Studium
    Anhebung des BAföG-Kinderbetreuungszuschlags (für ausbildungsbezogene Kinderbetreuung außerhalb regulärer Kita-Öffnungszeiten) von 150 auf 160 Euro monatlich.
  • Anhebung der BAföG-Altersgrenze: bei Studienbeginn unter 45 Jahre
    (bisher: Bachelor-Studienbeginn unter 30 und Master-Studienbeginn unter 35 Jahre). Ausnahmen, z.B. Kindererziehung/-pflege, gelten weiterhin.
  • Künftig sollen auch einjährige Studiengänge gefördert werden, die komplett im Ausland stattfinden, etwa Master-Studiengänge auch in Nicht-EU-Staaten.
  • Bei künftigen gravierenden Krisensituationen, in den der Hochschulbetrieb überregional erheblich eingeschränkt ist, soll die Bundesregierung per Verordnung die BAföG-Förderungshöchstdauer angemessen verlängern können. Bei der Corona-Pandemie hatte dies jedes Bundesland für sich geregelt.
  • Moderatere Rückzahlungsmodalitäten für Altschuldnerinnen und -schuldner (betrifft den Darlehensanteil, nicht die Rückzahlungen beim Studentenwerk Gießen)
    Wer trotz deutlicher Erinnerungen die Frist 29.2.2020 verpasst hat, erhält „von Amts wegen“ (= automatisch) die günstigeren Bedingungen.
  • Bei digitaler Antragstellung auf dem Portal entfällt  www.bafoeg-digital.de das Schriftformerfordernis.

Wie hoch sind die BAföG-Bedarfssätze künftig?

Es gibt gestaffelte Bedarfssätze in Abhängigkeit von Versicherungsbeiträgen sowie der Wohnform.

Ab Herbst 2022 gilt:

Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung = Alter in Deutschland bzw. innerhalb der EU
auwärts wohnend
in Deutschland bzw. innerhalb der EU
bei den Eltern wohnend
ohne eigene Versicherungsfreibeträge, weil familienversichert bis 24
(Verlängerung bei vorher freiwilligen Diensten)
812 Euro 511 Euro
(Aufstockung des BAföG-Wohnbedarfs durch SGB II möglich)
mit eigenen Versicherungsbeiträgen bis 29 934 Euro 633 Euro
eigene freiwillige gesetzliche Versicherung ab 30 1.018 Euro 717 Euro
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