Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag die kürzlich vom Bundestag beschlossene 27. BAföG-Novelle gebilligt. Wer bisher keine BAföG-Förderung erhalten hat, könnte aufgrund der Änderungen ab dem Wintersemester 2022/2023 BAföG erhalten. Die Verbesserungen gelten ab August/September 2022 für neue BAföG-Bewilligungen, sonst einheitlich ab Oktober 2022. Wir empfehlen dringend, einen Antrag zu stellen, um so den eigenen Anspruch ermitteln zu lassen. Wer direkt einen Antrag stellen möchte, kann dafür die Plattform www.bafög-digital.de nutzen.
Sofern Sie bereits einen Bescheid für das Wintersemester 2022/2023 erhalten haben, erhalten Sie von Amts wegen (= automatisch ) zum Wintersemester einen neuen Bescheid mit den Änderungen der 27. BAföG-Novelle.
Im Folgenden geben wir einen Überblick darüber, welche Verbesserungen die 27. BAföG-Novelle bringt. Wir bedanken uns bei unserem Dachverband Deutsches Studentenwerk (DSW) für die Bereitstellung der Informationen.
Vermögensfreibeträge | § 29 BAföG |
Auszubildende selbst |
=> bis zum 30. Geburtstag: 15.000 Euro => ab dem 30. Geburtstag: 45.000 Euro |
Ehe- oder Lebenspartnerin / Ehe- oder Lebenspartner | 2.300 Euro (unverändert) |
je Kind | 2.300 Euro (unverändert) |
Es gibt gestaffelte Bedarfssätze in Abhängigkeit von Versicherungsbeiträgen sowie der Wohnform.
Ab Herbst 2022 gilt:
Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung | = Alter | in Deutschland bzw. innerhalb der EU auwärts wohnend |
in Deutschland bzw. innerhalb der EU bei den Eltern wohnend |
ohne eigene Versicherungsfreibeträge, weil familienversichert | bis 24 (Verlängerung bei vorher freiwilligen Diensten) |
812 Euro | 511 Euro (Aufstockung des BAföG-Wohnbedarfs durch SGB II möglich) |
mit eigenen Versicherungsbeiträgen | bis 29 | 934 Euro | 633 Euro |
eigene freiwillige gesetzliche Versicherung | ab 30 | 1.018 Euro | 717 Euro |