Contrast
21. Februar 2024

Sie bekommen bereits BAföG und der Leistungsnachweis ist fällig? Dann aufgepasst!

Wichtige Info für alle, die nach dem WS 23/24 den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG vorlegen müssen!

Spätestens nach dem 4. Semester müssen Sie Ihre Leistungen nachweisen, um weiter gefördert werden zu können. Bitte beachten Sie, dass für eine Weiterbewilligung ab 04/2024 die Vorlage des Formblatt 5 (Bescheinigung nach § 48 BAföG) nicht ausreicht. Es muss zusätzlich ein Wiederholungsantrag gestellt werden. Diesmal müssen die Eltern Formblatt 3 und Einkommensnachweise für das Jahr 2022 einreichen. Hinweise zum Wiederholungsantrag gibt es auf unserer Website unter https://www.stwgi.de/bafoeg.

Bitte reichen Sie Ihre Leitungsnachweise plus Wiederholungsantrag zeitnah ein, um eine entsprechende Weiterförderung zu erhalten.

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